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Kein Recht auf mindestens erzielbaren Gewinn

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Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]Null Risiko und hohe Rendite, das gibt es auch vor Gericht nicht. Eine entgangene Verzinsung erhält dort nur, wer beweisen kann, dass sein alternativer Anlagewunsch sie auch erbracht hätte. Schuldhafte Falschberatung und fehlerhafte Prospektangaben sind Gründe für die Rückabwicklung ihnen zugrunde liegender Kapitalanlagen. Die Anlagesumme ist dann gegen Rückgabe der Beteiligung zurückzuzahlen, als ob die Fehlinvestition nicht getätigt worden wäre. Seit Langem ist klar, dass auch ein Anspruch auf entgangenen Gewinn besteht - jedoch nicht automatisch. Das stellte der Bundesgerichtshof (BGH) eindringlich klar.

Falschberatung führt zur Rückzahlung der Anlagesumme

Für die Klägerin, langjährige Kundin einer Sparkasse, bedeutete das: Kein Anspruch auf eine Mindestverzinsung ihrer fehlgeschlagenen Investition. Diese bestand in einer Immobilienfondsbeteiligung. Das dafür eingesetzte Kapital stammte aus einem zuvor ausgelaufenen Sparkassenbrief. Solche als sicher geltenden Anlageprodukte entsprachen ihrem bisherigen Investitionsverhalten. Zu der Fondsbeteiligung kam sie, da sie weiterhin hohe Renditen wie bei ihren festverzinslichen Anlagen wünschte. Aufgrund inzwischen gesunkener Zinsen waren diese jedoch nicht mehr drin. Glück im Unglück: Aufgrund erwiesener Verstöße gegen den Beratervertrag bei der Fondsbeteiligung erhielt die Anlegerin ihr Geld abzüglich eventueller Ausschüttungen zurück.

Entgangener Gewinn erfordert Beweis alternativ gewählter Anlageform

Aus zahlreichen Verfahren weiß der für Bank- und Kapitalmarktrecht zuständige Senat des BGH, dass es schon nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht sicher ist, dass eine Geldanlage überhaupt Gewinn abwirft. Erforderlich ist daher stets, dass Geschädigte beweisen können, sie hätten ihr Geld, wäre es nicht zur Fehlinvestition gekommen, anders angelegt. Und zwar so, dass sich die von ihnen behauptete Rendite ergeben hätte. Die lag der Klägerin zufolge bei mindestens 4 Prozent. Ein Wert, der bereits der Erfahrung zur Zeit des Urteils nicht entsprach. Selbst über zehnjährige Bundesanleihen ließen allenfalls zwei bis drei Prozent erwarten. Doch selbst die erhielt die Klägerin nicht. Denn sie konnte nicht beweisen, dass sie das Geld alternativ wieder in festverzinsliche Wertpapiere angelegt hätte. Stattdessen konnte aber die Sparkasse beweisen, dass ihr Anlegerwunsch maßgeblich von einer höheren Rendite und der Wahl einer erbschaft- und schenkungsteuerrechtlich günstig übertragbaren Anlage geprägt war. Sie wollte deshalb definitiv keine festverzinsliche Anlage mehr, deren Gewinn ihr hätte entgehen können.

(BGH, Urteil v. 24.04.2012, Az.: XI ZR 360/11)

(GUE)

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