Kein Rotlichtverstoß bei „Umweg“ über Tankstelle

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Das OLG Hamm hat entschieden, dass das clevere Umfahren einer roten Ampel über eine Tankstelle keinen Rotlichtverstoß darstellt. Fragen und Antworten hierzu mit Rechtsanwältin Silke Steinbrenner aus der Kanzlei Wohlfeil über diese für Autofahrer interessante Entscheidung.

Frage: Der Autofahrer war ursprünglich vom Amtsgericht zu einer Geldbuße in Höhe von 200 € verurteilt worden und sollte für einen Monat seinen Führerschein abgeben. Warum?

Steinbrenner: Der Autofahrer wollte an einer Kreuzung links abbiegen. Die Ampel im Kreuzungsbereich zeigte rot. Der Fahrer bog also noch vor der Ampel links auf den Hof einer über Eck gelegenen Tankstelle ein, fuhr an den Zapfsäulen vorbei und verließ die Tankstelle in seiner Zielstraße wieder. Die Polizei und auch das Amtsgericht sahen hierin einen Rotlichtverstoß.

Frage: Und das OLG Hamm hat den Autofahrer jetzt freigesprochen?

Steinbrenner: Richtig. Zwar kann das Umfahren einer roten Ampel einen Rotlichtverstoß darstellen, die rote Ampel verbietet aber nicht, vorher, wie es der Autofahrer hier getan hat, abzubiegen. Mit diesem Vorgehen nutzt der Verkehrsteilnehmer lediglich eine Lücke, die es ihm ermöglicht, sich außerhalb des Haltegebots fortzubewegen, so die Begründung des Gerichts.

Frage: Wer also clever genug ist, braucht sich um rote Ampeln künftig nicht mehr zu kümmern?

Steinbrenner: Nein, man kann die Situation des Autofahrers vergleichen mit der, in dem ein Verkehrsteilnehmer von der Straße – bei Rotlicht – in ein Privatgrundstück abbiegen will. Dieses Verhalten ist ja auch zulässig. Das Umfahren des Rotlichts in diesem vom OLG entschiedenen Fall wird nicht dadurch zu einer Ordnungswidrigkeit, dass es von dem Wunsch getragen ist, das Anhalten vor der roten Ampel zu vermeiden.

Frage: Also gilt die Straffreiheit nicht in jedem Fall?

Steinbrenner: Wer die Fahrbahn vor einer roten Ampel verlässt und diese über den Gehweg, Randstreifen, Parkstreifen, Radweg oder eine Busspur umfährt, um hinter der Ampel wieder auf die Straße zurückzukehren, macht sich auch weiter eines Rotlichtverstoßes schuldig.


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