Verbringungskosten, ein Streitthema, wenn es um die Abrechnung eines Verkehrsunfalls geht

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Verbringungskosten sind diejenigen Kosten, die anfallen, wenn Ersatzteile von der Kfz-Werkstatt oder dem Autohaus in die Lackiererei verbracht werden.

Ob ein Anspruch auf Erstattung der Verbringungskosten bei fiktiver Abrechnung zusteht, ist streitig und hängt von mehreren Faktoren ab. Mittlerweile werden von den Versicherungen jedoch auch dann Kürzungen vorgenommen, wenn der Geschädigte eine Reparaturrechnung vorlegt und die Verbringungskosten in der Rechnung konkret beziffert werden. Nicht selten fordern die Versicherungen Nachweise in Form von Fremdlackierrechnungen. Die Werkstatt, die das Fahrzeug repariert, legt jedoch die Fremdrechnungen regelmäßig nicht vor. Der Geschädigte wird also kaum wissen, mit welcher Lackiererei die Werkstatt zusammenarbeitet. Auf die Vorlage von Fremdrechnungen hat der Geschädigte auch keinen Anspruch.

Was viele Geschädigte nicht wissen ist, dass derartige Kürzungen in der Regel rechtswidrig sind. Denn aus dem Umstand, dass dem Geschädigten ein bestimmter Betrag für die Verbringung berechnet wurde, folgt indiziell, dass eine Verbringung zu den angesetzten Kosten erfolgt ist.  Soweit Versicherungen einwenden, dass im Umkreis günstigere Lackierereien aufzufinden sein, so ist darauf hinzuweisen, dass der Geschädigte  sich grundsätzlich die Werkstatt aussuchen darf, wo er sein Fahrzeug reparieren lassen will und in deren Leistungen er Vertrauen hat.

Ein Anspruch kann allenfalls entfallen, wenn dem Geschädigten insoweit ein Auswahlverschulden bei der Auswahl des Reparaturbetriebs vorzuhalten wäre. Wird aber ein Reparaturbetrieb mit der Schadensbehebung beauftragt, der den Kostenansatz im Schadengutachten im Hinblick auf bestimmte Schadenspositionen nicht überschreitet, kann diesbezüglich in der Regel auch kein Auswahlverschulden zugrunde gelegt werden.

Nach unseren Erfahrungen ist das Regulierungsverhalten der jeweiligen Versicherungen sehr unterschiedlich. Manchmal reicht ein anwaltliches Aufforderungsschreiben mit entsprechenden Hinweisen.  Oft beleibt den Geschädigten aber nur der Klageweg, um das Recht auf vollständige Wiederherstellung des Schadens durchzusetzen.

Rechtsanwältin Helena Meißner, Kanzlei Wohlfeil, Gießen

Foto(s): Helena Meißner

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