Kein Umgangsrecht für die Tante

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Das OLG Bremen hat in seinem Beschluss vom 27.08.2012, Az.: 4 UF 89/12, entschieden, dass die Absicht, eine sozial- familiäre Beziehung zwischen Tante und Nichte anzubahnen, nicht ausreiche, um der Tante ein eigenes Umgangsrecht mit ihrer kleinen Nichte zuzubilligen.

Die Tante des Kindes hatte auf den Säugling in dessen ersten Lebensmonaten zwar aufgepasst, eine häusliche Gemeinschaft bestand zwischen beiden jedoch nicht. Diese sahen die Richter auch nicht darin, dass die Tante auf das Kind nach dessen Geburt an den Wochenenden über einen Zeitraum eines guten halben Jahres aufgepasst hatte. Derartige normale Hilfsbereitschaft, wie sie unter Verwandten nach der Geburt eines Kindes üblich sei, um die frisch gebackenen Eltern zu unterstützen und zu entlasten, rechtfertige nicht, der Tante ein eigenes Umgangsrecht mit seiner Nichte zuzusprechen.

In diesem Zusammenhang konstatierte das OLG Bremen auch, dass es auf die Frage, ob ein Umgangsrecht der Tante mit der kleinen Nichte, dem Kindeswohl diene, gar nicht mehr ankomme, wenn der das Umgangsrecht Begehrende nicht beweisen könne, dass er auch ohne bisheriges Umgangsrecht bereits als Bezugsperson für das Kind anzusehen sei.

Rechtsanwältin Cordula Alberth

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