Keine Beharrlichkeit bei 2. Geschwindigkeitsverstoß wenn Augenblicksversagen vorliegt

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Gemäß § 25 Abs. 1 S. 1 StVG,  kann die Behörde oder das Gericht dem Betroffenen bei einer Geschwindigkeitsübertretung, die er unter grober und beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, neben der Geldbuße ein Fahrverbot von 1 Monat bis 3 Monaten anordnen.  In § 4 Abs. 2 BKatV ist geregelt, dass ein Fahrverbot in der Regel in Betracht kommt, wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeuges wegen einer Geschwindigkeitsübertretung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsübertretung von mindestens 26 km/h begeht.

Das Oberlandesgericht Dresden hat in seiner Entscheidung vom 02.04.2003, Aktenzeichen Ss (OWi) 168/03 entschieden, dass die „Beharrlichkeit” im Sinne von §§ 25 Absatz Abs. 1 S. 1 StVG auch bei einer erneuten Geschwindigkeitsüberschreitung um mindestens 26 km/h innerhalb der Jahresfrist grundsätzlich nicht anzunehmen ist, wenn dieser erneuter Verstoß seinerseits auf einem Augenblicksversagen beruht.

Der Betroffene hatte in dem Bußgeldverfahren eingewandt, dass Verkehrsschild der Geschwindigkeitsbegrenzung nicht gesehen zu haben, da es schlecht aufgestellt und für ihn nicht zu erkennen war. Dem ist das erkennende Gericht zwar nicht in vollem Umfang gefolgt, hat aber festgestellt, dass das Verkehrsschild nur erschwert und bei erhöhten Sorgfaltsanstrengungen wahrzunehmen war. Das Oberlandesgericht hat in seiner Entscheidung keine beharrliche Verletzung von Pflichten angenommen, da der Betroffene das entsprechende Verkehrszeichen nicht wahrgenommen hat und das Übersehen des Verkehrsschildes nicht auf grober Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit des Betroffenen beruht. Das Oberlandesgericht Dresden hat für den zweiten Geschwindigkeitsverstoß ein Augenblicksversagen angenommen, so dass kein Regelfall vorliegt mit der Folge, dass ein Fahrverbot nicht angeordnet wurde.

Die Ausgangsentscheidung wurde dahingehend abgeändert, dass das Fahrverbot aufgehoben wurde.

Fazit:

Ob ein Fahrverbot wegen beharrlicher Verletzung von Pflichten angenommen werden kann oder nicht, hängt im Einzelnen davon ab, wie jede Geschwindigkeitsübertretung begangen wurde und daraus eine beharrliche Verletzung von Pflichten geschlossen werden kann. Bei mehreren Geschwindigkeitsübertretungen ist jede einzelne Pflichtverletzung zu überprüfen, ob es sich hierbei um einen Regelverstoß handelt oder ein Augenblicksversagen vorliegt. Es ist daher in einem Bußgeldverfahren umfassender Vortrag zu allen einzelnen Geschwindigkeitsübertretungen erforderlich. Liegt ein Augenblicksversagen vor, kann kein Fahrverbot wegen beharrlicher Verletzung von Pflichten angeordnet werden.

Ich empfehle Ihnen daher, in einem Bußgeldverfahren anwaltlichen Rat  in Anspruch nehmen. Der Rechtsanwalt kann Akteneinsicht in alle Verkehrsverstöße beantragen und diese mit Ihnen auswerten.

Anett Wetterney-Richter

Rechtsanwältin

Fachanwaltslehrgang Verkehrsrecht


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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