Keine Einbürgerung bei ungeklärter Identität des Antragstellers

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Für die Einbürgerung ist es erforderlich, dass die Identität des Antragstellers nachgewiesen ist.

Ist der Antragsteller ohne Ausweispapiere nach Deutschland eingereist, muss er im Einbürgerungsverfahren seine Identität nachweisen. Es reicht nicht aus, im Besitz eines Reisausweises für Ausländer oder eines Reiseausweises für Flüchtlinge zu sein, wenn in dem Ausweis vermerkt wird, „Die eingetragenen Personalien beruhen auf eigenen Angaben des Ausländers". In einem solchen Fall gilt die Identität nicht als nachgewiesen. Die Einbürgerungsvoraussetzungen liegen dann nicht vor.

Begründete Zweifel an der Identität bestehen solange, wie geeignete Dokumente zum Nachweis der Identität fehlen oder wenn gefälschte Urkunden vorgelegt werden.
Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in seiner jüngsten Entscheidung festgestellt (Bundesverwaltungsgericht, BVerwG, Urteil vom 1.09.2011, BVerwG 5 C 27.10).


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