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Keine Haftung des Arztes bei unterlassener Aufklärung über das Behandlungsrisiko

  • 1 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Vor jeder Operation wird man über den Verlauf sowie die Risiken aufgeklärt, die der medizinische Eingriff nach sich ziehen kann. Der Patient kann nur darauf vertrauen, dass er auch umfassend informiert wird. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jedoch entschieden, dass ein Arzt nur über ihm bekannte Risiken aufklären muss.

Im zugrunde liegenden Fall musste wegen einer Operation bei einer Patientin eine Teilnarkose durchgeführt werden. Danach sammelte sich in ihrem Schädel Flüssigkeit an, was jedoch vom Anästhesisten nicht erkannt wurde. Erst zwei Tage später entdeckte man die Flüssigkeitsergüsse in einem anderen Krankenhaus, woraufhin die Patientin einen Tag später am Kopf operiert werden musste.

Mit ihrer Klage beim Landgericht (LG) verlangte sie unter anderem Schmerzensgeld, da sie vor der Operation nicht über die Möglichkeit einer Flüssigkeitsansammlung im Kopf informiert worden sei. Nachdem das LG die Klage abgewiesen hatte, sprach das Oberlandesgericht der Patientin 200 Euro Schmerzensgeld zu, weil der Narkosearzt die Erkrankung nicht erkannt und dies die Beseitigung des pathologischen Zustands um drei Tage verzögert habe.

Auch der BGH ist der Ansicht, dass ein Patient grundsätzlich wissen müsse, was für Folgen seine Einwilligung haben kann. Doch ein Arzt könne nur dann über Risiken aufklären, wenn ihm diese selbst bekannt seien und auch bekannt sein müssten. Betreffe das Risiko ein medizinisches Fachgebiet, auf das der behandelnde Arzt nicht spezialisiert ist, könne ihm kein schuldhaftes Verhalten zur Last gelegt werden.

(BGH, Urteil v. 19.10.2010, Az.: VI ZR 241/09)

(VOI)
Foto(s): ©iStockphoto.com

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