Keine Haftung für Urheberechtsverletzung durch Gäste

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Der BGH hat mit Urteil vom 12.05.2016 – I ZR 86/15 eine klarstellende Entscheidung getroffen, die einem Paukenschlag gleicht. Die Rechtsinhaberin eines Filmwerkes hatte nach erfolgter Abmahnung und Abgabe einer Unterlassungserklärung durch die Beklagte, die Abmahnkosten eingeklagt. Zunächst 1.255,80 EUR, später nur noch 755,80 EUR. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht hat der Klage anschließend stattgegeben. Unstreitig war, dass nicht die Beklagte die Urheberrechtverletzung begangen hat, sondern ihre aus Australien stammende volljährige Nichte und deren volljähriger Lebensgefährte. Diesen wurde der W-LAN Anschluss (Passwort) zur Verfügung gestellt, um E-Mails abrufen skypen zu können. Die Beklagte hatte weder ihre Nichte noch deren Lebensgefährten darauf hingewiesen, dass eine Nutzung von Internet-Tauschbörsen zum illegalen Bezug urheberrechtlich geschützten Materials, wie etwa von Filmen, Musik und Computerspielen, zu unterbleiben habe. Eine solche Belehrung sei vor Überlassung des Internetanschlusses an einen volljährigen Dritten, der nicht als Familienangehöriger anzusehen sei, erforderlich. Das Landgericht stellt somit im Prinzip darauf ab, dass die Nichte und deren Lebensgefährte keine Familienangehörigen im Sinne der Rechtsprechung des BGH seien, zu denen ein dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG unterfallendes besonderes Vertrauensverhältnis bestehe (BGHZ 200, 76 Rn. 25 – BearShare).

Ein entsprechender Hinweis sei daher erforderlich gewesen. Da dieser unterblieben sei, hafte die Beklagte eben als Störer.

Diese Annahme nahm der BGH zum Anlass, Klarheit zu schaffen. Die Beklagte haftet nicht als Störerin. Ohne konkreten Anlass war es der Beklagten nicht zuzumuten, ihre volljährige Nichte und deren Lebensgefährten über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen aufzuklären und ihnen die rechtswidrige Nutzung entsprechender Programme zu untersagen. Der Inhaber eines Internetanschlusses ist grundsätzlich nicht verpflichtet, volljährige Mitglieder seiner Wohngemeinschaft oder seine volljährigen Besucher und Gäste, denen er das Passwort für seinen Internetanschluss zur Verfügung stellt, in einer solchen Weise zu belehren. Entsprechende Anhaltspunkte lagen im entschiedenen Fall nicht vor, die Beklagte war daher zu einer entsprechenden Belehrung nicht verpflichtet.

Die Rechtsprechung des Senats wonach der Inhaber eines ungesicherten WLAN-Anschlusses als Störer auf Unterlassung haftet (BGHZ 185, 330 Rn. 20 bis 24 – Sommer unseres Lebens) seien auf Fälle bei der der Anschlussinhaber seinen Internetanschluss einem Gast zur Verfügung stellt nicht übertragbar (vgl. zur Überlassung an Familienangehörige BGHZ 200, 76 Rn. 25 – BearShare). Die unkontrollierte Eröffnung eines Zugangs zum Internet sei mit der Überlassung des Anschlusses zur Nutzung durch Gäste, Besucher und Mitbewohner nicht vergleichbar.

Auch hätten anders als Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2012 – I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 Rn. 24 = WRP 2013, 799 – Morpheus) Wohnungsinhaber grundsätzlich keine Aufsichtspflicht gegenüber ihren volljährigen Mitbewohnern und Gästen, die Grundlage einer Belehrungspflicht über die Gefahren der Nutzung von Internet-Tauschbörsen sein könnte.

Der BGH wies darauf hin, dass der Anschlussinhaber im Hinblick auf das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen und die Eigenverantwortung von Volljährigen seinen Internetanschluss einem volljährigen Familienangehörigen überlassen kann, ohne diesen belehren oder überwachen zu müssen. Erst bei konkretem Anlass muss er Maßnahmen zum Schutz des Internetanschlusses treffen (BGHZ 200, 76 Rn. 27 f. – BearShare).

Hinsichtlich Besuchern, Gästen und Mitbewohnern war die Frage bisher offen.

Der BGH hat jetzt klargestellt: Für den Wohnungsinhaber besteht auch unabhängig von einer familiären Beziehung gegenüber volljährigen Mitbewohnern und Gästen keine entsprechende Belehrungspflicht. Eine solche Belehrungspflicht wäre regelmäßig unzumutbar.

Der BGH führt aus: „In der heutigen Medien- und Informationsgesellschaft stellt die Überlassung eines privaten Internetanschlusses an volljährige Gäste und Mitbewohner des Wohnungsinhabers eine übliche Gefälligkeit dar. Sie entspricht dem weit verbreiteten Bedürfnis großer Teile der Bevölkerung zur ständigen Nutzung des Internets. Solange keine Anhaltspunkte für ein rechtswidriges Nutzungsverhalten bestehen, gewährt der Anschlussinhaber den Zugang zu seinem privaten Internetanschluss gegenüber solchen volljährigen Personen in der berechtigten Erwartung, dass sie die ihnen eröffnete Nutzungsmöglichkeit nicht zur Begehung rechtswidriger Handlungen nutzen.“

Auch eine Verletzung des Unionsrechts sei durch die Entscheidung nicht gegeben. Und die gegenseitigen Grundrechte wurden hinreichend zu Ausgleich gebracht.

Nicht ersichtlich sei, dass ein nennenswerter Anteil der Urheberrechtsverletzungen im Internet durch Gäste und Mitbewohner eines Anschlussinhabers begangen werde. Rechteinhaber schütze die sog. sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers ausreichend. Dieser habe vorzutragen, ob und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kämen, wobei der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet sei (BGHZ 200, 76 Rn. 16, 18 – BearShare)

Der BGH hob das Urteil des Landgerichts auf und stellte das klageabweisende Urteil des Amtsgerichts wieder her.

Zusammengefasst kann gesagt werden, solange kein konkreter Anlass besteht müssen weder volljährige Familienangehörige noch volljährige Mitbewohner, Besucher oder Gäste bei der Zurverfügungstellung eines Internetanschlusses entsprechend belehrt werden.


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