Keine Nachrangigkeit von Genussrechten

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Die Sommerpause ist in diesem Jahr keine Pause, da uns die Insolvenzen der FuBus Gruppe völlig in Atem halten.

Wir haben immer die Ansicht vertreten, dass die Genussrechte nicht nachrangig sind und haben für alle unsere Mandanten die Genussrechte als erstrangige Forderungen angemeldet mit der Begründung, dass die Klausel der Nachrangigkeit (§ 8) nicht transparent ist und damit unwirksam. Zur Erinnerung haben wir die Klausel der Nachrangigkeit eingefügt.

Nunmehr ist die Frage, welche Schlüsse der Insolvenzverwalter daraus zieht. Sie haben sicher die Vielzahl der Fälle der Prokon Insolvenz mit verfolgt. Hier ist es so gewesen, dass das Amtsgericht Itzehoe einen Beschluss erlassen hat. Gegenstand des Beschlusses war die Feststellung, dass die bei den Prokon-Genussrechten verwendete Klausel der Nachrangigkeit unwirksam ist und folglich die Forderung der Genussrechtsinhaber den ersten Rang hat.

Der Insolvenzverwalter hat zu der Frage der Wirksamkeit der Nachrangvereinbarung für Genussrechte zwar ein Gutachten durch den geschäftsführenden Direktor des Seminars für Zivilprozess- und Allgemeines Prozessrecht der Universität Hamburg Prof. Dr. Bork erstellen lassen. Der Insolvenzverwalter möchte jedoch die Frage prozessual klären lassen und wird von sich aus, ohne Klage, die angemeldeten Forderungen der Genussrechtsinhaber nicht in den ersten Rang heben lassen.

Das Amtsgericht Dresden hat sich bedauerlicherweise bisher nicht für zuständig erklärt, einen Beschluss, wie das Amtsgericht Itzehoe, zu fassen, da aus Sicht des Amtsgerichts Dresden die Fälle nicht vergleichbar sind. Diese Ansicht teilen wir nicht und haben den Insolvenzverwalter erneut angeschrieben.


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