Keine Nötigung gemäß § 240 StGB bei nur psychischem Zwang im Straßenverkehr

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Wie das Landgericht Essen in einem aktuellen Urteil entschied, wird der Straftatbestand der Nötigung nach § 240 StGB nicht verwirklicht, wenn sich eine Person vor ein Fahrzeug stellt, welches sich stehend in einem Verkehrsstau befindet.

Im konkreten Fall hatte sich der Angeklagte nach einem Fußballspiel vor ein sich in einer Fahrzeugschlange befindliches Kraftfahrzeug gestellt. Der Staatsanwalt sah hierin eine Nötigung, da der Beschuldigte den Fahrer an der Weiterfahrt gehindert habe.

Das Landgericht allerdings sah dies anders. Es stellte fest, dass das bloße Stehen vor einem Fahrzeug nur einen psychischen Zwang gegenüber dem Fahrzeugführer darstellt, nicht aber eine physische Gewalt. Letztere aber ist Voraussetzung für die Annahme einer Nötigungshandlung.

Zudem fehlte es nach Ansicht des Gerichtes aber auch am Nötigungserfolg, weil der Fahrer des PKW unabhängig vom Verhalten des Angeklagten ohnehin nicht weiterfahren konnte, da der Verkehr durch den Stau stillstand. Es fehlte also sowohl an der Nötigungshandlung als auch am Nötigungserfolg. Deshalb wurde der Angeklagte freigesprochen.

Urteil vom 12.02.2013 (Az.: 24 Ns - 28 Js 124/12 - 102/12)

Daniel Krug, Rechtsanwalt,

mit Unterstützung durch Rechtsreferendar Eugen Wanke


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