Keine rückwirkende Wirksamkeit einer mündlich vereinbarten Befristung durch spätere schriftliche Vereinbarung
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Vereinbaren die Parteien eine sachgrundlose Befristung, ist diese wirksam, wenn es zwischen den Parteien zuvor zu keinem Zeitpunkt ein Arbeitsverhältnis gab und die einmalige Befristung ein Jahr und damit nicht länger als zwei Jahre andauerte. Die Befristung ist aber nur wirksam, wenn sie dem Schriftformerfordernis entspricht. Ansonsten ist sie nichtig, sodass der Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen gilt. Auch die spätere schriftliche Niederlegung einer zunächst nur mündlich vereinbarten Befristung führt nicht dazu, dass die zunächst formnichtige Befristung rückwirkend wirksam wird.
Vgl.: LAG Hessen, 11.12.2012, 13 Sa 1336/11
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