Keine Rundfunkgebühren für internetfähigen Zweit-PC im Arbeitszimmer

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Ein selbständiger Informatiker, der für die in den privat genutzten Räumen seines Hauses stehenden Rundfunkempfangsgeräte Rundfunkgebühren bezahlt, wehrte sich dagegen, für seine in dem beruflich genutzten Arbeitszimmer stehenden internetfähigen Rechner ebenfalls Rundfunkgebühren entrichten zu müssen.

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof bestätigte in seinem Beschluss vom 30.03.2010 (Az.: 10 A 2910/09) die Auffassung des Informatikers.

Zu seinen Gunsten greife die Privilegierungsregelung des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages - RGebStV - in der vom 1. März 2007 bis 31. August 2008 gültigen Fassung ein. Nach dieser Vorschrift sei für neuartige Rundfunkempfangsgeräte (insbesondere Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können) im nicht ausschließlich privaten Bereich keine Rundfunkgebühr zu entrichten, wenn

1. die Geräte ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen seien und
2. andere Rundfunkempfangsgeräte dort zum Empfang bereitgehalten werden.

Diese Voraussetzungen erfülle der Informatiker, da er seinen PC gewerblich und somit im nicht ausschließlich privaten Bereich nutzte, dieser „ein und demselben Grundstück ... zuzuordnen" sei und dort andere Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang bereitgehalten werden, nämlich seine privat genutzten Rundfunk- und Fernsehgeräte, die sich in seinem privat genutzten Teil des Einfamilienhauses befänden.

Der Wortlaut des § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV sei eindeutig:

§ 5 Abs. 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages lautet

Für neuartige Rundfunkempfangsgeräte (insbesondere Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können) im nicht ausschließlich privaten Bereich ist keine Rundfunkgebühr zu entrichten, wenn

1. die Geräte ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind und

2. andere Rundfunkempfangsgeräte dort zum Empfang bereitgehalten werden.

Werden ausschließlich neuartige Rundfunkempfangsgeräte, die ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind, zum Empfang bereitgehalten, ist für die Gesamtheit dieser Geräte eine Rundfunkgebühr zu entrichten.

Der VGH sah nicht einmal eine ansatzweise Unklarheit des Wortlauts, die dann zu Überlegungen hinsichtlich einer anderen Auslegung der Vorschrift hätte führen können.

Nach Ansicht des VGH mache es ohne Weiteres Sinn, dass jemand, der bereits für die in den privaten Räumen seines Hauses aufgestellten herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräte Gebühren bezahle, für neuartige Rundfunkempfangsgeräte (insbesondere Internet fähige Personalcomputer), die im nicht ausschließlich privaten Bereich des Hauses installiert seien, keine Rundfunkgebühr entrichten müsse.

Demgegenüber erscheine es vernünftig und sachlich gerechtfertigt, wenn gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV für ein „normales" Rundfunkgerät, das im Arbeitszimmer vorgehalten werde, Gebühren bezahlt werden müssen. Dieses „normale" Rundfunkgerät ermögliche eindeutig und ausschließlich nur den Rundfunkempfang, was bei Personalcomputern in der Regel anders sei. Deren Fähigkeit zum Rundfunkempfang sei nur eine von vielen Eigenschaften dieser Geräte.

Rechtsanwältin Pirko Silke Lehmitz

http://www.anwalt.de/rainlehmitz


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