Fristlose Kündigung wegen heimlicher Aufnahme eines Personalgesprächs ist wirksam

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Ein Arbeitnehmer wurde zu einem Personalgespräch mit seinem Vorgesetzten geladen, weil ihm vorgeworfen wurde, einen Kollegen beleidigt und eine Kollegin verbal bedroht zu haben. Dieses Personalgespräch hatte er heimlich mit seinem Smartphone aufgenommen. Hiervon erfuhr der Arbeitgeber einige Monate später und kündigte dem Arbeitnehmer fristlos.

Das LAG Hessen bestätigte in seinem Urteil vom 23.8.2017 (AZ: 6 Sa 137/17) die Kündigung.

Es begründete seine Entscheidung damit, dass der heimliche Mitschnitt eines Personalgesprächs grundsätzlich geeignet sei, sowohl eine ordentliche verhaltensbedingte als auch eine außerordentliche Kündigung „an sich“ zu rechtfertigen. Dabei komme es nicht entscheidend auf die strafrechtliche Würdigung an. Maßgebend sei die mit diesem Verhalten verbundene Verletzung der dem Arbeitnehmer nach § 241 Abs. 2 BGB obliegenden Pflicht zur Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers.

Das heimliche Mitschneiden des Gesprächs durch den Arbeitnehmer ist rechtswidrig, weil aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht auch das durch Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 2 GG gewährleistete Recht auf die Wahrung der Unbefangenheit des gesprochenen Wortes folgt. Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG schützt auch Rechtspositionen, die für die Entfaltung der Persönlichkeit notwendig sind. Dazu gehört in bestimmten Grenzen, ebenso wie das Recht am eigenen Bild, das Recht am gesprochenen Wort. Deshalb darf grundsätzlich jedermann selbst und allein bestimmen, wer sein Wort aufnehmen soll sowie ob und von wem seine auf einem Tonträger aufgenommene Stimme wieder abgespielt werden darf. Das Grundrecht umfasst die Befugnis des Menschen, selbst zu bestimmen, ob seine Worte einzig seinem Gesprächspartner, einem bestimmten Kreis oder der Öffentlichkeit zugänglich sein sollen.

Das Gericht verneinte auch die Entschuldigung des Arbeitnehmers, es sei ihm nicht bekannt gewesen, dass die heimliche Aufnahme eines Personalgespräches verboten sei. Hier hätte der Arbeitnehmer sich vorher kundig machen müssen. Weiter stehe der Heimlichkeit des Mitschnitts des Personalgespräches nicht entgegen, dass nach Einlassung des Arbeitnehmers sein Smartphone deutlich sichtbar in der Mitte des Tisches, an dem die Gesprächsteilnehmer saßen, lag. Die Heimlichkeit der Aufnahme hätte der Arbeitnehmer nur dadurch vermeiden können, dass er die Gesprächsteilnehmer darauf hingewiesen hätte, dass er die Audio-Funktion des Smartphones aktiviert habe.

Das heimliche Aufnehmen berechtigt nicht nur zur Kündigung, sondern ist darüber hinaus nach § 201 StGB strafbar. Im Zweifel nützt dies auch noch nicht einmal etwas, weil es in einem Prozess auch nicht verwertet werden würde, weil insoweit ein Beweisverwertungsverbot besteht.

Dies gilt im Übrigen auch für das heimliche Lautstellen während eines Telefonats. Auch dies ist strafbar und führt zu einem Beweisverwertungsverbot, d. h. der Richter wird dies als Beweis nicht zulassen.

© Rechtsanwältin Pirko Silke Lehmitz


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