Keine Schadensersatzverpflichtung eines Reitlehrers für Sturz eines Reitschülers

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Erste Instanz: LG Limburg, Urteil vom 18.06.2012, 1 O 373/11

Zweite Instanz: OLG Frankfurt, Urteil vom 24.05.2013, 4 U 162/12

Der Sachverhalt:

Vorliegend erhielt eine Finanzbeamtin des Landes Hessen in einer Reithalle Einzelunterricht. Am Tag des Unfalls ritt die Klägerin auf einem 18-jährigen Wallach im Trab auf einer Kreisbahn in einer Hälfte der betreffenden Halle.

Ihr Reitlehrer befand sich zu diesem Zeitpunkt in der Mitte der Laufbahn. Währenddessen wurde in der anderen Hälfte der Halle eine Stute und ihr freilaufendes Fohlen hereingeführt.

Die beiden Tiere durchquerten mit ihrer Begleitperson den Zirkel und verließen die Halle durch ein Tor.

Nach Schließung des Tores änderte der Wallach der Finanzbeamtin plötzlich und abrupt seine Laufrichtung und brach in diesem Zuge aus dem Zirkel aus. Aufgrund dieser Reaktion stürzte die Finanzbeamtin vom Pferd und zog sich einen Bruch des Lendenwirbels zu.

Durch den Sturz und die erlittene Verletzung konnte die Frau längere Zeit nicht arbeiten. Daher nahm das Land Hessen, bei welchem die Finanzbeamtin beschäftigt ist, den Reitlehrer in Anspruch auf Zahlung der angefallenen Arztkosten und des wegen der Erkrankung der Beamtin weiterhin gezahlten Gehalts.

Die Entscheidung der Gerichte:

Zunächst beschäftigte sich das Landgericht Limburg mit jenem Fall. Dieses wies die Klage ab, mit der Begründung, dass eine Sorgfaltspflichtverletzung des Reitlehrers nicht die Ursache für den Unfall gewesen sei.

Nach der erfolgten Berufung beurteilte das Oberlandesgericht Frankfurt den Sachverhalt. Auch dieses sah keinen Schadensersatzanspruch des Landes Hessen gegen den betroffenen Reitlehrer.

Zwar sei es eine Pflichtverletzung seinerseits gewesen, dass er die Reitschülerin nicht aufgefordert habe eventuell langsamer, das hieße statt im „Trab“ im „Schritt“ weiter zu reiten, als die anderen Pferde die Halle durchquerten. Eine Pflichtverletzung deshalb, dass die etwaige Richtungsänderung des Pferdes aufgrund seines Herdentriebes vorhersehbar sein könne, wenn es andere Artgenossen sähe. Dabei könne ein Reiter die abrupte Richtungsänderung im Kommando „Trab“ schwer abfangen, ein Sturz sei wahrscheinlich gewesen. Im Kommando „Schritt“ jedoch sei dies weniger riskant, die Reiterin hätte eine höhere Chance gehabt, das Gewicht rechtzeitig verlagern zu können.

Allerdings habe das Versäumnis jener Anweisung den Reitunfall nicht verursacht und war daher nicht kausal. Denn das Tier sei erst ausgebrochen, als die anderen Pferde die Halle bereits verlassen hatten und auch das Tor schon geschlossen gewesen sei. Mithin wäre es auch ausgebrochen, wenn der Reitlehrer eine vorübergehende Verlangsamung des Reittempos bei der Durchquerung der Pferde angewiesen hätte und bei Schließen des Tores die Beamtin wieder im Trab hätte reiten dürfen.

Daher schulde der Reitlehrer dem Dienstherrn der Finanzbeamtin trotz seiner fehlenden Anweisung und dahingehenden Sorgfaltspflichtverletzung keinen Schadensersatz.

Susan Beaucamp

(Rechtsanwältin)


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