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Keine Sperrfrist trotz eigener Kündigung

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Meldet sich der Arbeitnehmer bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos, prüft diese neben den übrigen Voraussetzungen, ob dem Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht eine sog. Sperrzeit entgegensteht. Soweit die Voraussetzungen für eine solche Sperrzeit vorliegen, erlässt die Agentur für Arbeit einen Verwaltungsakt, welcher das Ruhen des Arbeitslosengeldes für grundsätzlich 12 Wochen anordnet.

Zu der Anordnung der Sperrzeit kommt es immer dann, wenn sich der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund versicherungswidrig verhalten hat. Ein solches versicherungswidriges Verhalten liegt grundsätzlich in den Fällen vor, in denen der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis selbst kündigt.

Als wichtigen Grund, der demnach nicht zu einer Verhängung der Sperrzeit bei eigener Kündigung führt, sieht das Hessische Landessozialgericht (LSG) in Darmstadt nunmehr das Passivrauchen am Arbeitsplatz an.

Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

In dem Betrieb, in dem der 43-jährige Kläger arbeitete, war den Mitarbeitern das Rauchen am Arbeitsplatz gestattet, so dass sich der Kläger den ganzen Tag über dem Zigarettenrauch seiner Kollegen ausgesetzt sah. Dies wollte er nicht länger hinnehmen und forderte seinen Chef auf, diesen Umstand zu beenden. Als dieser jedoch untätig blieb, kündigte der Kläger daraufhin das Arbeitsverhältnis und beantragte Arbeitslosengeld. Die Bundesagentur für Arbeit verhängte eine Sperrzeit und führte in dem Bescheid aus, dass der Kläger die Arbeitslosigkeit selbst und grob fahrlässig herbeigeführt habe. Dem trat nunmehr das Hessische LSG entgegen und erkannte die gesundheitlichen Gefahren des Passivrauchens als einen wichtigen Grund an, der die Verhängung einer Sperrzeit ausschließt. Durch diese Entscheidung verhalf das Gericht somit im zu entscheidenden Fall dem Kläger trotz eigener Kündigung zu seinem Arbeitslosengeld.

Rechtsanwalt Boris Kühne

Kühne Rechtsanwälte


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