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Keine Steuerbefreiung für nicht selbst genutztes Familienheim

  • 3 Minuten Lesezeit
Gabriele Weintz anwalt.de-Redaktion

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Erben kann teuer werden, denn oftmals fällt Erbschaftsteuer an. Die Höhe der jeweiligen Steuersätze bzw. Freibeträge richtet sich nach dem Grad der Verwandtschaft zum Erblasser. Oftmals übersteigt der Wert der Erbschaft die Freibeträge deutlich und die Höhe der Erbschaftsteuer ist beträchtlich. In einem solchen Fall ist der Erbe froh, wenn für ihn Gründe gelten, die zu einer Steuerbefreiung führen. Jedoch müssen für eine solche Steuerbefreiung die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sein.

Einfamilienhaus als Alleinerbe geerbt

Im Jahre 2009 verstarb der Erblasser und machte seinen Sohn zum Alleinerben. Der Nachlass des Vaters umfasste unter anderem ein Einfamilienhaus, das er bis zu seinem Tod selbst bewohnte. Das Haus wurde nach dem Tod des Vaters umfassend renoviert und ab August 2010 fremdvermietet, denn weder der Sohn noch seine Familie konnte zu Wohnzwecken in das geerbte Haus einziehen.

Steuerbefreiung wegen Selbstnutzung möglich?

Im Zusammenhang mit seiner Erbschaft reichte der Sohn beim zuständigen Finanzamt seine Erbschaftsteuererklärung ein und machte für das geerbte Einfamilienhaus die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) geltend. Er gab in der Erbschaftsteuererklärung wahrheitsgemäß an, dass er das geerbte Haus nicht selbst zu Wohnzwecken nutzen könne, denn im Rahmen seiner Tätigkeit als Professor habe er in einer 500 km entfernten Stadt eine Residenzpflicht. Aus diesem Grund könne er das geerbte Haus nicht selbst bewohnen.

Steuerbefreiung wurde nicht genehmigt

Das Finanzamt lehnte die Steuerbefreiung mit dem Hinweis ab, dass die berufliche Tätigkeit mit Residenzpflicht in einer entfernten Stadt keinen wichtigen Grund darstelle, um das geerbte Haus nicht selbst zu nutzen. Sowohl der Einspruch als auch die Klage vor dem zuständigen Finanzgericht blieben ohne Erfolg. Auch die Revision vor dem Bundesfinanzhof (BFH) blieb erfolglos.

Selbstnutzung begründet Steuerbefreiung

Eine Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG kommt dann in Betracht, wenn eine Wohnung in einem geerbten, mit einem Haus bebauten Grundstück existiert und diese Wohnung durch den Erben unverzüglich zur Selbstnutzung bestimmt wird. Unter unverzüglich wird ein Zeitrahmen von bis zu sechs Monaten nach dem Erbfall als zulässig angesehen, in begründeten Ausnahmefällen von bis zu einem Jahr. Die subjektive Absicht muss durch den tatsächlichen Einzug des Erben und das Nutzen der Wohnung als Familienheim objektiv nachprüfbar sein.

Reine Widmung zur Selbstnutzung reicht nicht aus

Die Richter des BFH zeigen in ihrem Urteil einen Unterschied zwischen einer von vornherein nie beabsichtigten Selbstnutzung, wie in diesem Fall, und einer späteren Beendigung einer tatsächlich stattgefundenen Selbstnutzung innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb auf. Im Rahmen einer Steuerbefreiung i. S. d. § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG sind selbst zwingende Gründe gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4c S. 5 ErbStG unerheblich, auch wenn diese die Aufnahme der Selbstnutzung für eigene Wohnzwecke verhindern. Wenn das Haus durch die Selbstnutzung als Familienheim bestimmt wurde, aber innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken genutzt wird, kann i. S. d. § 13 Abs. 1 Nr. 4c S. 5 ErbStG die Steuerbefreiung mit Wirkung für die Vergangenheit entfallen. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn der Erwerber durch zwingende Gründe an der weiteren Selbstnutzung des Hauses gehindert ist.

Im hier entschiedenen Fall hat der Mann in seiner Erbschaftsteuererklärung nur angegeben, dass er die geerbte Wohnung zwar zur Selbstnutzung bestimmt, aber dort nicht einziehen und sie für eigene Wohnzwecke nutzen kann. Er muss aufgrund seiner Tätigkeit und der damit verbundenen Residenzpflicht in einer 500 km entfernten Stadt wohnen. Diese Widmung zur Selbstnutzung reicht für eine Erbschaftsteuerbefreiung jedoch nicht aus. Der Mann hätte tatsächlich in das Haus einziehen und dort wohnen müssen. Da dies nicht erfolgte, musste der Mann für das geerbte Einfamilienhaus die volle Erbschaftsteuer bezahlen.

(BFH, Urteil v. 23.06.2015, Az.: II R 13/13)

(WEI)

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