Keine Versagung der Restschuldbefreiung, wenn .......

  • 3 Minuten Lesezeit

Dem Schuldner kann, so der Bundesgerichtshof, die Restschuldbefreiung nicht versagt werden, wenn er eine Obliegenheitsverletzung freiwillig offenbart und aufgrund einer Vereinbarung mit dem Treuhänder Teilzahlungen erbringt, die zu einem vollständigen Ausgleich des vorenthaltenen Betrages führen.

In dem im Januar 2007 eröffneten Insolvenzverfahren kündigte das Insolvenzgericht dem Schuldner am 29. Mai 2007 Restschuldbefreiung an und hob das Verfahren am 12. Juni 2007 auf. Während der Wohlverhaltensphase nahm der Schuldner im November 2007 eine Aushilfstätigkeit an, die mit monatlich 400 € vergütet wurde. Die Aufnahme dieser Tätigkeit zeigte er der Treuhänderin zunächst nicht an. Im November 2008 teilte der Schuldner der Treuhänderin die Aufnahme der Tätigkeit telefonisch mit. Diese ermittelte daraufhin einen monatlich pfändbaren Betrag von 100 € und schloss mit dem Schuldner eine Ratenzahlungsvereinbarung, nach der er zehnmal monatlich 100 €, beginnend ab Januar 2009, an sie abführen sollte.

Informiert, dass ein Versagungsgrund vorliege, hat eine Gläubigerin am 5. Februar 2009 Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt. Das Insolvenzgericht gab diesem Antrag statt. Die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde beantragt der Schuldner weiter Abweisung des Versagungsantrags.

Der Bundesgerichtshof hob die Beschlüsse, die dem Schuldner, die Restschuldbefreiung versagten, auf.

Das Beschwerdegericht sei zu Unrecht von einer Obliegenheitsverletzung des Schuldners und der darauf beruhenden Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger ausgegangen. Das Beschwerdegericht sei zwar noch zutreffend von einer Obliegenheitsverletzung des Schuldners ausgegangen, habe sich jedoch nicht hinreichend mit einer Heilung dieser Obliegenheitsverletzung durch nachträgliche Anzeige und Nachzahlung des dem Treuhänder vorenthaltenen Betrags auseinandergesetzt.  Zwar habe der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Heilung einer Obliegenheitsverletzung in der Wohlverhaltensphase des Restschuldbefreiungsverfahrens durch Zahlung des dem Treuhänder vorenthaltenen pfändbaren Einkommens ausgeschlossen sei, wenn ein Gläubiger bereits beantragt hat, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen. Hieraus folge aber nicht, dass eine Heilung der Obliegenheitsverletzung auch dann ausscheide, wenn der Schuldner die Anzeige nachholt und den fehlenden Betrag einzahlt, bevor sein Verhalten aufgedeckt und ein Versagungsantrag gestellt ist. In diesem Fall liegt eine Obliegenheitsverletzung vor, die letztlich die Gläubigerinteressen nicht beeinträchtigt. Die Versagung der Restschuldbefreiung wäre deshalb unverhältnismäßig.

Eine entsprechende Heilungsmöglichkeit müsse auch dann angenommen werden, wenn der Schuldner nach freiwilliger Aufdeckung eines Obliegenheitsverstoßes aufgrund einer Vereinbarung mit dem Treuhänder Teilzahlungen auf die Rückstände erbringt, die innerhalb eines nicht nur angemessenen, sondern auch überschaubaren Zeitraums zu einem vollständigen Ausgleich des dem Treuhänder vorenthaltenen Betrages führen. Solange sich der Schuldner an diese Vereinbarung hält, darf ihm nicht bloß weil ein Gläubiger einen Versagungsantrag stellt, bevor der vereinbarte Ratenzahlungszeitraum abgelaufen ist, die Restschuldbefreiung versagt werden. Er verdiene aufgrund der Vereinbarung mit dem Treuhänder Vertrauensschutz.

Hier habe der Schuldner die objektiv vorliegende Verletzung seiner Obliegenheit von sich aus offenbart, bevor die übrigen Beteiligten hiervon Kenntnis hatten. Zwar hat er den von der Treuhänderin errechneten Rückstand nicht in einer Summe beglichen. Er hat sich aber mit der Treuhänderin geeinigt, diesen in monatlichen Raten zu je 100 €  zu tilgen, und diese Verpflichtung bis zur Entscheidung des Beschwerdegerichts auch eingehalten.

Die Voraussetzungen für eine Versagung der Restschuldbefreiung lagen damit zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht vor.

Aus diesen Gründen war dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu belassen.

(Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.01.2010; IX ZB 211/09

Vorinstanz: Landgericht Stuttgart, Beschluss vom 27.08.2009; 19 T 214/09

Amtsgericht Stuttgart, Beschluss vom 29.04.2009; 5 IK 1095/06 )

Benötigen Sie hierzu oder zu anderen  Themen weitere Informationen? Kommen Sie auf uns zu. Wir beraten Sie gerne. Bei allen Fragen zum Insolvenzrecht berät und vertritt die Himmelsbach & Sauer GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft in Lahr Sie umfassend und kompetent.

Unsere Kontaktdaten:

Himmelsbach & Sauer GmbH
Rechtsanwaltsgesellschaft

Einsteinallee 3
77933 Lahr / Schwarzwald

Telefon: 07821/95494-0
Telefax: 07821/95494-888

E-Mail: kanzlei@himmelsbach-sauer.de

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage (www.himmelsbach-sauer.de)



Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Ralph Sauer

Beiträge zum Thema