Keine Versagung von ALG II wegen unterlassenen Rentenantrags
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Leistungen nach SGB II dürfen nicht deswegen versagt werden, weil der Antragsteller trotz Aufforderung durch das Jobcenter keinen Antrag auf vorgezogene Altersrente gestellt hat. Das hat das LSG Bayern in seiner Entscheidung vom 01.07.2016 klargestellt (AZ: L 7 AS 350/16 B ER).
Das Jobcenter hatte den Antragsteller dazu aufgefordert, einen Antrag auf vorgezogene Altersrente beim Rentenversicherungsträger zu stellen. Der Antragsteller war dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Daraufhin stellte das Jobcenter selbst den Rentenantrag. Im Rentenverfahren verweigerte der Antragsteller seine Mitwirkung. Daraufhin lehnte das Jobcenter die Leistungen auf Arbeitslosengeld II ab mit der Begründung, es liege keine Hilfebedürftigkeit vor. Es war der Auffassung, dass hilfebedürftig nur derjenige sei, der keine Hilfe von anderen erhalte, auch nicht von Trägern anderer Sozialleistungen. Die vorrangige Altersrente habe der Antragsteller nicht beantragt.
Dieser Auffassung trat das LSG Bayern entgegen. Das LSG Bayern entschied im Eilverfahren – ebenso wie das SG München in 1. Instanz – zugunsten des Antragstellers. Für eine Ablehnung von Arbeitslosengeld II wegen fehlender Mitwirkung sei keine Rechtsgrundlage ersichtlich. Dies ergebe sich bereits aus der Existenz von § 5 Abs. 3 SGB II, der dem SGB-II-Träger die Verfahrensherrschaft über den Rentenantrag überträgt. Hilfebedürftigkeit bestehe nach § 9 Abs. 1 SGB II nur dann nicht, wenn der Betroffene die erforderliche Hilfe von anderen tatsächlich erhalte, ihm die Leistung also tatsächlich zufließe. Ein bloßer Anspruch auf Leistungen reiche nicht aus.
Ein Ausschluss von Leistungen nach SGB II wegen eines unterlassenen Rentenantrags komme jedenfalls nicht in Betracht. Der SGB II-Träger sei auf andere Handlungsmöglichkeiten verwiesen. Er könne gegen einen Ablehnungs- oder Versagungsbescheid der Rentenversicherung Rechtsbehelfe einlegen.
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