Kennzeichen-Wechsel

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Seit 1.7.2012 kann ein Wechselkennzeichen an zwei Fahrzeuge vergeben werden. Gleichzeitig darf es jedoch nur an einem Fahrzeug benutzt werden. Den Fahrzeugen werden Kennzeichen mit fortlaufender Erkennungsnummer zugeteilt; sie bestehen aus einem gemeinsamen Kennzeichenteil und dem die letzte Ziffer der Erkennungsnummer des Fahrzeugs tragenden tatsächlich bezogenen Teil, der ständig am Fahrzeug anzubringen ist.

Das gemeinsame Kennzeichen muss an dem Fahrzeug angebracht werden, das im öffentlichen Verkehr benutzt wird.

Voraussetzung für die Erteilung eines Wechsel-Kennzeichens ist, dass die Fahrzeuge zur selben Fahrzeugklasse (nicht Auto und Motorrad) gehören und Schilder gleicher Abmessung verwendet werden können. Wird eines der zugelassenen Fahrzeuge abgemeldet, kann das andere Kennzeichen trotzdem geführt werden.

Ausgeschlossen von Wechselkennzeichen sind:

  • Saisonkennzeichen,
  • rote Kennzeichen,
  • Kurzzeitkennzeichen,
  • Ausfuhrkennzeichen.

Der Betrieb eines Fahrzeugs ohne oder mit einem ungültigen Wechselkennzeichen wird mit einem Bußgeld von 50,-- € und 1 Punkt geahndet. Wird ein derartiges Fahrzeug nur auf einer öffentlichen Straße abgestellt, beträgt der Regelsatz laut Bußgeldkatalog 40,-- € sowie 1 Punkt.

Bislang bietet nur der ADAC einen speziellen Versicherungstarif an. Für den Zulassungsantrag fällt eine einmalige Verwaltungsgebühr in Höhe von ca. 105,-- € an. Einsparungen bei der Kfz-Steuer sind leider nicht vorgesehen.


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