Kfz- Reparaturkosten

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Ist es zu einem Verkehrsunfall mit schwerwiegenden Schäden am Fahrzeug gekommen, stellt sich zumeist die Frage, ob der Wagen repariert  oder durch einen gleichwertigen Wagen ersetzt werden soll. Die Entscheidung liegt hierbei beim Geschädigten. Allerdings gibt die Rechtssprechung auch gewissen Grenzen vor, innerhalb derer ein Wagen auf Kosten der Gegenseite repariert werden darf.

So hat der Bundesgerichtshof eine sog. Opfergrenze i.H.v 130 % des Wiederbeschaffungswertes für Kfz Reparaturen gezogen. Betragen die geschätzten Reparaturkosten daher mehr als 130 % des Wiederbeschaffungswertes eines vergleichbaren Fahrzeuges, wird die Reparatur als unwirtschaftlich angesehen. Der Geschädigte kann dann nicht die tatsächlich entstandenen Reparaturkosten, sondern nur den niedrigeren Wiederbeschaffungsaufwand ersetzt verlangen. Bei dem Wiederbeschaffungsaufwand handelt es sich um den Wiederbeschaffungswert abzüglich eines Restwertes des Fahrzeuges nach dem Unfall.

Beispiel

Nach einem Unfall weisen beim beschädigten Fahrzeug der Wiederbeschaffungswert, Restwert und Reparaturkosten folgende Werte auf:

Wiederbeschaffungswert 

5.000,-  EUR

Restwert nach Unfall           

150,- EUR

Reparaturkosten   

8.000,- EUR

Die Reparaturkosten liegen in diesem Beispielsfall mit 160 % über dem Wiederbeschaffungswert. Somit wäre eine Reparatur aus juristischer Sicht unwirtschaftlich. Die Gegenseite müsste daher nur den Wiederbeschaffungsaufwand, also nur 4.850,- EUR (Wiederbeschaffungswert 5.000,- EUR - Restwert 150,- EUR) ersetzen. Würden die Reparaturkosten allerdings nur 6.500,- EUR (130 % des Wiederbeschaffungswertes) betragen, könnte der Geschädigte die gesamten Reparaturkosten ersetzt verlangen.

Der Bundesgerichtshof ist allerdings auch der Auffassung, dass die den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigenden Reparaturkosten nur dann ersetzt werden müssen, wenn der Geschädigte den Wagen nach der Reparatur für mindestens sechs Monate weiter nutzt. Würden im obigen Beispielsfall die Reparaturkosten daher 6.500,- EUR betragen, stellt sich sodann die Frage, ob zunächst nur Reparaturkosten i.H.v. 4.850,- EUR eingeklagt werden dürfen und nach sechs Monaten die restlichen 1.650,- EUR.

Diese Problematik hat der Bundesgerichtshof nunmehr in einem weiteren Urteil zu Gunsten der Geschädigten geklärt. So kann der Geschädigte sofort auf Ersatz der vollen Reparaturkosten klagen, da mit Beschädigung des Wagens der Schadensersatzanspruch in voller Höhe fällig wurde (BGH Urt.v.18.11.2008 VI ZB 22/08). Verkauft  er allerdings dann doch vor Ablauf der Sechsmonatsfrist, kann der Schädiger die überzahlten Reparaturkosten zurück verlangen.

Tipp

Möchte der Geschädigte sicherstellen, dass Reparaturkosten später nicht zurückgezahlt werden müssen, sollte er den Wagen vor einem Verkauf für mindestens sechs Monate halten. Der Schädiger sollte im Gegenzug die über dem Wiederbeschaffungsaufwand liegenden Reparaturkosten nur unter Vorbehalt bezahlen.

Ihre

Karin Kopton, Rechtsanwältin

Kanzlei Glatzel & Partner

www.glatzel-partner.com

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