KFZ- Tuning, was ist erlaubt?

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Modifikationen am eigenen KFZ, sogenanntes „Tuning“, ist heutzutage keine Seltenheit mehr. Denn für viele Besitzer stellt das eigene Auto schon längst nicht mehr ein bloßes Fortbewegungsmittel dar, sondern wird zum Ausdruck der eigenen Persönlichkeit und fungiert oft als Statussymbol. So werden KFZ’s optisch attraktiver, leistungsstärker oder einfach lauter. Allerdings gibt es dabei strenge Vorschriften der Straßenverkehrsordnung, die zu berücksichtigen sind. Welche sind das?

Sicherheit geht vor 

Grundsätzlich muss ein Fahrzeug immer den gesetzlichen Sicherheitsvorschriften entsprechen. Denn nur so kann eine Gefahr für das eigene Leben und die eigene körperliche Unversehrtheit, wie auch für alle anderen Straßenverkehrsteilnehmer abgewendet werden. In Deutschland sind daher nur Fahrzeuge zugelassen, die eine Einzelgenehmigung oder eine allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) aufweisen können.

Diese Zulassungspflicht ergibt sich aus § 1 Abs. 1 S. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG).  Ist ein Kfz nicht zugelassen, so darf dies nicht auf öffentlichen Straßen fahren. Gleiches gilt, wenn ein Kfz nicht mit einem Kennzeichen versehen ist. Wer sich an diese Zulassungspflicht nicht hält, begeht nach § 48 Nr. 1 a der Fahrzeugzulassungsordnung (FZV) eine Ordnungswidrigkeit.

Die allgemeine Betriebserlaubnis erhalten Fahrzeughersteller, soweit ihr Kfz ausreichend darauf geprüft haben, ob die gesetzlichen Vorschriften zur Sicherheit des Fahrzeuges, wie zu Abgasemissionen und ähnlichem erfüllen. Ist dies der Fall, wird dem Fahrzeug die allgemeine Betriebserlaubnis ausgestellt.

Diese allgemeine Betriebserlaubnis kann jedoch dadurch erlöschen, dass durch Tuning eigenständig Veränderungen an einem Fahrzeug vorgenommen werden. Dann dürfte das Kfz nicht mehr im öffentlichen Straßenverkehr bewegt werden. Daher müssen die vorgenommenen Modifikationen vor der Teilnahme am Straßenverkehr zunächst geprüft werden.

Erlöschen der Betriebserlaubnis 

Die gesetzliche Grundlage für das Erlöschen einer Betriebserlaubnis ist § 19 Abs. 2 der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO). Hiernach kommt es zum Erlöschen der Betriebserlaubnis bei einer Änderung der genehmigten Fahrzeugart, außerdem wenn zu erwarten ist, dass das Tuning zu einer Gefährdung von Verkehrsteilnehmern führen könnte oder auch, wenn es durch die Maßnahmen zu einer Verschlechterung des Geräusch- oder Abgasverhaltens kommt.

Sollte allerdings eine Teilegenehmigung vorliegen, so kommt es nicht zu einem Erlöschen der Betriebserlaubnis. Mit dieser wird nachgewiesen, dass Fahrzeugteile zulässig sind. Häufige Formen der Teilegenehmigungen sind die EG-Typgenehmigung sowie die ABE für Fahrzeugteile.

Eine solche Teilegenehmigung sollte vor den Modifikationen genau überprüft werden. Soweit sich ihr keine Einschränkungen bzw. explizite Anweisungen zum Einbau entnehmen lassen und auch keine Änderungsabnahme vorgeschrieben ist, müssen Modifikationen an dem Kfz nicht in die Papiere eingetragen werden.

Andersherum müssen Änderungen in jedem Fall in die Kfz Papiere eingetragen werden, soweit die Teilegenehmigung vorgibt, dass eine Abnahme der Änderungen zwingend erforderlich ist. Dafür reicht kein   Teilegutachten, denn dieses gibt nur an, ob das Kfz noch den Vorschriften entspricht, nachdem das entsprechende Teil verbaut wurde. Eine solche Abnahme muss durch eine geeignete Prüfstelle erfolgen. Daraufhin erhält der Besitzer eine Prüfbestätigung, die bei der Zulassungsstelle vorgelegt werden muss. Diese ändert dann die Fahrzeugpapiere.

Zu beachten ist hierbei jedoch weiterhin, dass einige Modifikationen am Fahrzeug sich gegenseitig beeinflussen. So müssen dann zusätzliche Zubehöre für das Tuning in der Kombination laut den Prüfzeugnissen zulässig sein.

Versicherungsschutz

Sollte man Modifikationen am eigenen Kfz vorgenommen haben, so sollten in  jedem Falle die Haftpflichtversicherung und/oder die Kaskoversicherung informiert werden. Sollte man dies nicht tun, riskiert man den Wegfall seines Versicherungsschutzes.

Grundsätzlich darf der Versicherungsnehmer nach § 23 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) nicht ohne Einwilligung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vornehmen. Das OLG Koblenz (Urteil vom 14.07.2006) ist sich einig, dass Tuning oft zu höheren Geschwindigkeiten und somit schlechterer Fahrzeugkontrolle führt.

Nach § 26 Abs. 1 VVG kann sich der Versicherer durch diese Gefahrerhöhung von der Leistung befreien. Daneben darf er auch nach § 25 Abs. 2 VVG kündigen.

Sanktionen bei Tuning-Verstößen

Die Höhe der Sanktionen, die auf einen zukommen sobald man beim Tuning des eigenen Kfz nicht ordnungsgemäß vorgegangen ist, sind vom Einzelfall abhängig.

Ist zum Beispiel die Betriebserlaubnis des Kfz erloschen, weil eintragungspflichtige Änderungen am Fahrzeug nicht gemeldet wurden, darf mit einem Bußgeld von einer Mindesthöhe von 50 Euro gerechnet werden. Die Nutzung des Fahrzeuges wird dann nach de n §§ 19 Abs. 5 S. 1, 69a Abs. 2 Nr. 1a FZV in unter Berücksichtigung der Nummern 189a, 189b oder 214a und 214b der Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) als Ordnungswidrigkeit sanktioniert.

Sollte dazu noch eine wesentliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit dazu kommen, steigt das Bußgeld bereits auf 90 Euro und es folgt eine Punkteintragung im Fahreignungsregister.

Sollte das Kfz zu viel Lärm verursachen, da beim Tuning Veränderungen an der Auspuffanlage vorgenommen wurden, droht ein   Bußgeld in Höhe von 80 Euro. Auch eine Folierung des Kennzeichens zieht bereits ein Bußgeld von 65 Euro mit sich.

Sanktionsfreies Tuning 

Grundsätzlich sanktionsfrei ist unter anderem das Innenraum-Tuning. Hierbei kann das Interieur des Kfz den Wünschen des Besitzers angepasst werden.

Im angemessenen Rahmen ist auch das Karosserie-Tuning sanktionsfrei. Hierbei gehört auch das Anbringen eines Spoilers an der Karosserie. So kann zum einen eine optische Veränderung vorgenommen werden, zum anderen kann das Fahrverhalten verbessert werden.

Auch gibt es die Möglichkeit des Fahrwerk-Tunings. Hierbei werden Fahrzeuge tiefergelegt oder wie beim SUV- Tuning explizit höher gesetzt, um für mehr Bodenfreiheit zu sorgen.

Zuletzt kann auch der Motor im zulässigen Rahmen getuned werden und so die Leistung oder Effizienz eines Kfz gesteigert werden.

Haben Sie weitere Fragen, so stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung!


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