Ferienjobs – Arbeitsrechtliche Besonderheiten

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Die Sommerferien stehen vor der Tür und viele Schüler/-innen oder auch Studierende möchten ihre freie Zeit dafür nutzen, sich nebenbei etwas Geld zu verdienen. Die Rede ist von Ferienjobs. Aber welche arbeitsrechtlichen Besonderheiten sind dabei zu beachten?

Der Arbeitsvertrag

Grundsätzlich handelt es sich bei Ferienjobs, die von Schüler/-innen oder Student/-innen in Anspruch genommen werden, um Beschäftigungen im befristeten Arbeitsverhältnis. Somit endet das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung, wenn die vereinbarte Zeit abgelaufen ist. Dabei gelten in der Regel dieselben arbeitsvertraglichen Bedingungen, wie bei anderen Arbeitsverhältnissen. Denn aus arbeitsrechtlicher Sicht, gelten Aushilfen grundsätzlich als echte Beschäftigte. Daher haben Schüler/-innen oder Studierende auch einen Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung. Der Anspruch auf Urlaub besteht allerdings ebenfalls nur nach dem Zwölftelungsprinzip bei Arbeitsverhältnissen, die mindestens einen vollen Monat bestehen.

Sozialversicherung

Da Ferienjobs als kurzfristige Beschäftigung gelten, können Ferienjobs in der Regel sozialversicherungsfrei nachgegangen werden. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn sie innerhalb eines Jahres auf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet ist. Eine entsprechende Zeitgrenze kann der Arbeitgeber bestimmen. Auf die Höhe des gezahlten Arbeitsentgelts kommt es nicht an.

Dadurch sind Ferienjobs beitragsfrei in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung und somit für Arbeitgeber und Aushilfen gleichermaßen attraktiv. Dennoch, müssen kurzfristige Beschäftigungen in jedem Fall der Minijob-Zentrale gemeldet werden.

Komplett kostenfrei ist die Beschäftigungsform des Ferienjobs allerdings nicht. Für den Arbeitgeber fallen geringe Abgaben im Hinblick auf Unfallversicherung oder Umlagen zur Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen und der Insolvenzgrundlage an. Über die kurzfristige Beschäftigung als Ferienjob sind die Schüler/-innen nicht krankenversichert. Allerdings, besteht eine Absicherung grundsätzlich weiterhin über die Familienversicherung der Eltern.

Seit dem 1.01. 2022 müssen Arbeitgeber bei kurzfristigen Minijobs melden und nachweisen, welcher Krankenversicherungsschutz besteht.

Mindestlohnanspruch

Grundsätzlich haben Ferienjobber auch einen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Allerdings nur, soweit sie volljährig sind. Unterhalb der Altersgrenze von 18 Jahren kann ein Anspruch auf den Mindestlohn nur geltend gemacht werden, wenn bereits eine Ausbildung abgeschlossen wurde.

Volljährigen Ferienjobbern wird seit Oktober 2022 der Mindestlohn in Höhe von 12 Euro gewährt.

Jugendarbeitsschutz

Ferienjobber unter 18 Jahren werden durch den Jugendarbeitsschutz besonders geschützt. So ist die Arbeitszeit und die mögliche Tätigkeit des Arbeitsverhältnisses entsprechend anzupassen. Die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) unterscheiden zwischen der Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen. So bildet dies drei Gruppen, von denen unterschieden werden muss: Kinder bis zu 13 Jahre, Kinder zwischen 13 und 15 Jahren sowie Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren.

Die Beschäftigung von Kindern ist nach § 5 Abs. 1 JArbSchG grundsätzlich verboten. Nach dem Gesetz ist ein Kind, wer noch nicht 15 Jahre alt ist.

Nach § 5 Abs. 3 JArbSchG ist die Beschäftigung von Kindern zwischen 13 und 15 Jahren unter strengen Voraussetzungen zulässig. So müssen die Sorgeberechtigten der Arbeit zustimmen, die Arbeiten müssen leicht und für diese Kinder geeignet sein, es darf nicht länger als 2 Stunden (in der Landwirtschaft 3 Stunden) pro Tag gearbeitet werden, die Kinder dürfen nicht zwischen 18 Uhr abends und 8 Uhr morgens beschäftigt werden und nicht vor oder während des Schulunterrichts.

Jugendliche können im Vergleich zu Kindern mit mehr Freiheiten im Unternehmen eingesetzt werden. Vollzeitschulpflichtige zumindest für 4 Wochen. Im Vergleich zu volljährigen Arbeitnehmer/-innen gibt es dennoch Einschränkungen. Jugendliche dürfen demnach maximal 8 Stunden am Tag und höchstens 40 Stunden die Woche arbeiten. Auch durch angeordnete Mehrarbeit darf diese Höchstarbeitszeit regelmäßig nicht überschritten werden.

Jugendliche dürfen zudem grundsätzlich mit Ausnahme einiger weniger im Gesetz genannten Branchen nicht zwischen 20 Uhr und 6 Uhr arbeiten sowie Samstags oder Sonntags. Außerdem muss Jugendlichen nach Arbeitsende mindestens 12 Stunden ununterbrochene Freizeit gewährleistet werden, bevor sie erneut zur Arbeit erscheinen.

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