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Kfz-Versicherung: Leistung bei Diebstahl?

  • 2 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Wird ein Auto gestohlen, weil der Eigentümer des Kfz die Schlüssel unbeaufsichtigt liegen gelassen hat, muss die Kfz-Versicherung nur 50 Prozent des Schadens übernehmen. Diese Nachlässigkeit kann daher teuer werden. Denn der Versicherte handelt besonders leichtsinnig, wenn er etwa sein Auto nicht absperrt oder die Schlüssel herumliegen lässt. Wird dann das Auto selbst oder ein wertvoller Gegenstand im Fahrzeug - z. B. ein Laptop - gestohlen, weigern sich die Versicherungen grundsätzlich, den Schaden vollständig zu übernehmen und kürzen ihre Leistung. Doch ist das wirklich rechtens?

Autoschlüssel liegt im Aufenthaltsraum

Eine Altenpflegerin legte ihren Kfz-Schlüssel während der Arbeit in einen großen Korb, den sie im Aufenthaltsraum abstellte. Später merkte sie, dass sowohl der Kfz-Schlüssel als auch ihr Wagen fehlten. Ihr Kfz-Versicherer erstattete aber nur 50 Prozent des Schadens; schließlich habe die Altenpflegerin besonders leichtsinnig gehandelt, als sie den Schlüssel - auch während der Nachtschicht - offen herumliegen ließ, anstatt ihn in ihren Spind zu sperren. Die Frau gab jedoch an, dass ihre Kollegin die Eingangstür um 21 Uhr schließen sollte. Unbefugte hätten daher das Haus nicht mehr betreten können, sodass ihre Schlüssel eigentlich genauso sicher wie im Spind waren, in den der sperrige Korb ohnehin nicht gepasst hätte. Außerdem lagen alle Heimbewohner um diese Zeit bereits im Bett und auch die Besuchszeit war längst vorüber. Sie habe deshalb einen Diebstahl nicht für möglich gehalten und verlangte gerichtlich eine vollständige Leistung des Versicherers.

Versicherer durfte Leistungen kürzen

Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hielt eine Leistungskürzung um 50 Prozent für angemessen. Immerhin hat die Altenpflegerin die Schlüssel offen herumliegen lassen, obwohl ihr ein Spind zur Verfügung stand. Sie hätte einfach nur die Wertgegenstände aus dem sperrigen Korb nehmen und im Spind einsperren können. Da zumindest bis 21 Uhr noch die Eingangstür offen war, musste sie des Weiteren mit Besuchern oder dem Eintreten Unbefugter rechnen, weshalb ihr Schlüssel im Aufenthaltsraum nicht sicher war. Außerdem können sich nach 21 Uhr auch noch Heimbewohner sowie Kollegen frei im Haus bewegen. Die Altenpflegerin hat daher grob fahrlässig gehandelt, als sie den Schlüssel unbeaufsichtigt ließ.

(Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss v. 09.07.2012, Az.: 10 U 1292/11)

(VOI)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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