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Kind hat keinen Anspruch auf deutschen Reisepass

  • 1 Minuten Lesezeit
Gabriele Weintz anwalt.de-Redaktion

[image]In Indien wurde im Dezember 2010 ein Junge geboren. Als rechtliche Vertreter des Jungen stellte ein deutsches Ehepaar bei der deutschen Botschaft in Indien einen Antrag auf Ausstellung eines deutschen Reisepasses. Da die Staatsangehörigkeit des Kindes nicht geklärt sei, wurde der Antrag abgelehnt.

Im Rahmen eines Eilverfahrens beschlossen die Richter des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin, dass ein deutscher Reisepass grundsätzlich nur deutschen Staatsbürgern ausgestellt werden darf, solange keine Zweifel an der deutschen Staatsbürgerschaft bestehen. Liegen aber Zweifel vor, darf die Ausstellung des Dokuments verweigert werden.

Ein Kind erhält dann die deutsche Staatsbürgerschaft, wenn mindestens ein Elternteil diese Staatsangehörigkeit besitzt. Im vorliegenden Fall wäre die Vertreterin des Kindes bei der Geburt des Jungen 55 Jahre alt gewesen und konnte weder einen Nachweis über eine Schwangerschaft noch über die Geburt eines Kindes führen. Sollte der Vertreter des Kindes tatsächlich der biologische Vater des Jungen sein, so führe dies rechtlich noch nicht zwangsläufig zum Anspruch auf Ausstellung eines deutschen Reisepasses für das Kind. Nach indischem Recht gilt nämlich derjenige als Vater des Kindes, der mit der Frau, die das Baby als Leihmutter zur Welt gebracht hat, verheiratet ist. Nach deutschem Recht gilt der Mann als Vater eines Kindes, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, der die Vaterschaft anerkannt hat oder der gerichtlich als Vater festgestellt wurde. Im vorliegenden Fall trifft keiner dieser Fälle zu, sodass kein Anspruch auf Ausstellung eines deutschen Reisepasses besteht.

(VG Berlin, Beschluss v. 15.04.2011, Az.: VG 23 L 79.11)

(WEI)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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