Kinderfotos auf "meinvz.de"

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Immer wieder haben sich die Gerichte mit dem Einstellen von Fotos auf den sog. Social Networks zu beschäftigen. So auch in diesem Fall, in dem ein Dritter Kindesfotos auf „meinvz.de" eingestellt hat. Diese Bilder konnte jeder, der einen Account bei „meinvz.de" besaß, einsehen. Die Veröffentlichung dieser Kinderfotos ist aber rechtswidrig und verletzen das abgebildete Kind in seinem Persönlichkeitsrecht. Denn die Veröffentlichung solcher Bilder hängt grundsätzlich von einer Einwilligung des Abgebildeten ab. Ist dies ein Kleinkind, welches in der Regel noch nicht geschäftsfähig ist, muss seine Einwilligung durch die der Erziehungsberechtigten ersetzt werden. Ansonsten ist das Einstellen der Bilder im Internet rechtswidrig. Daran ändert sich auch nichts, wenn der biologische Vater die Fotos eingestellt hat, wenn und soweit er kein Sorgerecht besitzt. (AG Menden, Urteil vom 03.02.2010 - Az.: 4 C 526/09)

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Mitgeteilt von RA Alexander Meyer

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