Kinderpornografische Bilder dreimal strafbar

  • 1 Minuten Lesezeit

Bei einer Anklage wegen kinderpornografischen Bildern, sind drei Strafbarkeiten auseinander zu halten.

Zum einen ist das Beschaffen derartiger Dateien strafbar. Des Weiteren ist auch eine Strafbarkeit aufgrund einer späteren Weitergabe anzunehmen. Gerade diese beiden Handlungen sind als zwei voneinander getrennte Handlungen zu betrachten. Das Beschaffen der Dateien beruht auf einem Entschluss, das spätere Weiterverbreiten an Dritte auf einem weiteren, neuen Entschluss. Es liegen daher zwei eigenständige strafbare Handlungen vor. Der dazwischen liegende strafbare Besitz ist als Auffangtatbestand konzipiert und tritt daher hinter die Beschaffungs- bzw. Verbreitungstat zurück. Insbesondere resultiert daraus aber keine Verklammerung der beiden anderen Tatbestände dahingehend, dass das Gesamtgeschehen als einheitliche Tat zu werten und nur eine Handlung strafbar ist. (OLG Rostock, Beschluss vom 18.11.2009 - Az. I Ss 229/09 I 88/09)

Mitgeteilt von RA Alexander Meyer

anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte

www.anwaltsbuero47.de - www.bildrechtskanzlei.de


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten