Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle

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Im Falle einer Scheidung oder Trennung steht oftmals das Thema Unterhalt, insbesondere Kindesunterhalt im Raum. Die Beteiligten möchten gerne wissen, wie hoch eigentlich der zu zahlende oder zu erwartende Unterhalt ist. Zur Berechnung des Unterhaltes wurde im Jahr 1962 durch das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf eine Tabelle, die sogenannte Düsseldorfer Tabelle erstellt. Diese wird bis heute als Richtwert für die Unterhaltsberechnung herangezogen und kontinuierlich an die wirtschaftliche Situation angepasst. Die letzte Anpassung war am 01.01.2022.

Aufbau der Tabelle

Die Unterhaltstabelle ist nach dem Einkommen des Verpflichteten und nach dem Alter der unterhaltsberechtigten Person gegliedert. Am Ende der Tabelle gibt es einen Bedarfskontrollbetrag. Dieser besitzt eine wichtige Funktion. Wird bei der Berechnung der Kontrollbetrag unterschritten, so rückt der Unterhaltsschuldner in die nächstniedrigere Einkommensstufe. Er ist nicht zu verwechseln mit dem Selbstbehalt, der jedem Unterhaltsschuldner zumindest verbleiben muss.

Anwendung der Düsseldorfer Tabelle – Berechnung

Um Mithilfe der Tabelle die Unterhaltshöhe berechnen zu können, ist lediglich das Einkommen und das Alter der unterhaltsberechtigten Personen entscheidend.  Bei dem Einkommen ist anzumerken, dass nicht das tatsächliche Nettoeinkommen berücksichtigt wird, sondern das sogenannte bereinigte Nettoeinkommen. Um dieses zu ermitteln, muss vom Einkommen des Unterhaltsverpflichteten Pauschal 5- Prozent abgezogen werden.  Diese Pauschale ist dafür gedacht, um sämtliche berufsbezogene Aufwendung abzudecken. Anschließend kann die jeweilige Unterhaltsgruppe (1. – 10.) bestimmt werden. Wenn der Unterhaltspflichtige lediglich Unterhalt gegenüber einer Person leisten muss, dann rückt diese eine Unterhaltsgruppe nach oben. 

Beispiel:

Ein Mann verdient insgesamt 3.500 € netto und ist gegenüber der 12 jährigen Tochter verpflichtet Unterhalt zu zahlen.  Das bereinigte Nettoeinkommen beträgt demnach 3.325 €. Damit liegt der Vater in der 6. Unterhaltgruppe. Da jedoch nur eine Person unterhaltsberechtigt ist, landet der Mann automatisch in der 7. Gruppe und muss insgesamt 725,00 € Kindesunterhalt leisten. Von diesem Betrag wird jedoch die Hälfte des Kindergeldes (109,50 €) abgezogen, so dass insgesamt ein Zahlungsbetrag von 615,50 € zu zahlen ist.

Der Selbstbehalt / Mindestunterhalt

Die Höhe des Kindesunterhaltes ist jedoch durch den Selbstbehalt begrenzt. Das bedeutet, dass der  Unterhaltspflichtige unter keinen Umständen weniger als den Selbstbehalt zur Verfügung haben darf. Momentan liegt der Selbstbehalt bei Erwerbstätigen bei 1.160,00 € und bei Erwerbslosen bei 960,00 €.

Bei Fragen zum Unterhalt und der Düsseldorfer Tabelle stehe ich ihnen gerne zur Verfügung.


Ein Rechtstipp der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle Stuttgart

Referat Familienrecht





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