Kindesunterhalt und Auskunft

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Ist jemand einem Kind zum Unterhalt verpflichtet, so hat er grundsätzlich auch die Pflicht, Auskunft über sein Einkommen zu erteilen. Dies ergibt sich aus § 1605 Abs. 1 S. 1 BGB. Dem Unterhaltspflichtigen wird diese Pflicht auferlegt, da der Unterhaltsberechtigte seinen Unterhaltsanspruch nur dann ermitteln kann, wenn er weiß, welches Einkommen und welche Vermögenswerte der Pflichtige hat.

Es stellt sich die Frage, ob die Auskunftspflicht auch dann noch besteht, wenn das Kind Unterhaltsvorschuss erhält und der Pflichtige bereits dem Jugendamt gegenüber Auskunft über sein Einkommen erteilt hat (§ 6 Abs. 1 UVG). Hierzu hat nunmehr das Thüringer Oberlandesgericht in seiner Entscheidung vom 30.08.2013 (Az: 30 WF 429/13) Stellung genommen.

Der Unterhaltspflichtige hat gegenüber dem Unterhaltsberechtigten auch dann noch Auskunft zu erteilen, wenn er bereits Auskunft nach § 6 UVG, also gegenüber dem Jugendamt erteilt hat. Voraussetzung ist natürlich, dass der Unterhaltsberechtigte nicht vom Jugendamt über die Einkommensverhältnisse informiert wurde. Auch wenn sich so macher Unterhaltspflichtige von der "doppelten" Auskunftspflicht gegängelt fühlt, die Entscheidung ist im Ergebnis - dem Sinn und Zweck des § 1605 BGB entsprechend - richtig.  

Der Umfang der Unterhaltsvorschussleistung beschränkt sich gemäß §§ 2 Abs. 1, Abs. 2 UnterhVG auf den Mindestunterhalt, wobei das Kindergeld voll berücksichtigt wird. Darüber hinaus werden Leistungen Unterhaltsvorschussgesetz nur bis zu 72 Monate gezahlt und auch nur bis zum 12. Lebensjahr (§ 3 und § 1 Abs. 1 Nr. 1 UnterhVG). Der Unterhaltsberechtigte steht mit dem Erhalt Unterhaltsvorschussleistungen deutlich schlechter als mit dem Erhalt originärer Unterhaltsleistungen. Der Unterhaltberechtigte hat das Recht, zu prüfen, ob und in welcher Höhe ihm Unterhaltsleistungen vom Antragsgegner zu stehen würden, wenn er keinen Unterhaltsvorschuss erhielte.

Erteilt der Unterhaltspflichtige erst in einem gerichtlichen Verfahren Auskunft, so können ihm nach billigem Ermessen sogar dann die Kosten des Gerichtsverfahrens auferlegt werden, wenn er im Ergebnis obsiegt - also keinen oder weniger Unterhalt bezahlen muss. Dies regelt § 243 S. 2 Nr. 2 FamFG.

Bevor ein Unterhaltspflichtiger also gegenüber dem Unterhaltsberechtigten einfach keine Auskunft erteilt, weil er sein Einkommen dem Jugendamt gegenüber schon dargelegt hat, sollte in jedem Fall noch einmal ein Anwalt zu Rate gezogen werden. Auch wenn der Unterhaltspflichtige zu wenig verdient, um Unterhalt zu zahlen, können ihm dennoch die Verfahrenskosten aufgebrummt werden.


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