Kindschaftsrecht zu Corona-Zeiten

  • 1 Minuten Lesezeit

Wie ist in der Praxis der Kindesumgang in den zahlreichen Patchworkfamilien zu gestalten, wenn doch die Kontaktbeschränkungen da sind und erst einmal bleiben werden?

Obwohl diese Situation auch für das Umgangsrecht eine neue darstellt und es noch keine gerichtlichen Entscheidungen zu "Pandemie-Fällen" gibt, kann man einige Grundsätze festhalten. Das Kontaktverbot gilt nicht für die Kernfamilie, so dass der umgangsberechtigte Elternteil weiterhin sein Kind sehen darf gem. § 1684 BGB. Dasselbe gilt für gerichtliche Vereinbarungen, auch diese sind weiterhin verbindlich, vollstreckbar und somit einzuhalten. 

Im Mittelpunkt der Betrachtung steht hier das Kindeswohl. Aus diesen Gesichtspunkten heraus ist es zu gewährleisten, dass auch ein Umgang zu Zeiten der Corona-Krise weiter stattfindet, um eine Entfremdung zu vermeiden. Auf keinen Fall sollte der umgangsverpflichtete Elternteil versuchen, die aktuelle Lage zur Verhinderung von Umgangskontakten auszunutzen.

Etwas anderes kann gelten, wenn sich ein Elternteil oder das Kind infiziert hat, erkrankt oder in Quarantäne ist. Dann sollte man tatsächlich eine Übergangslösung finden, die dem Schutz aller Beteiligten dient und vernünftigerweise auch einmal eine Aussetzung zur Folge haben kann.

Lediglich die Angst vor einer Ansteckung reicht für die Aussetzung des Umgangs nicht aus.

Bleiben Sie gesund und kommen Sie gut durch die Zeit!!

Meltem Dayioglu
Rechtsanwältin

“In meiner Kanzlei steht der Mensch im Mittelpunkt!”

Kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Angelegenheit über einen Anruf unter einer der angegebenen Telefonnummern oder per E-Mail.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Meltem Dayioglu

Beiträge zum Thema