Klage Baumgarten Brandt vor dem AG Leipzig für KSM GmbH wegen Filesharings 955,60 EUR

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Wir vertreten derzeit verschiedene Mandanten wegen Klagen der Rechtsanwälte Baumgarten Brandt. Vermehrt geht es dabei um Ansprüche wegen Filesharing-Abmahnungen aus den Jahren 2009 und 2010. In der Klagebegründung, die zumeist nach eingelegtem Widerspruch gegen einen zuvor erhaltenen Mahnbescheid zugestellt wird, geht es um Ansprüche auf Schadensersatz in Höhe von 400,00 EUR und Rechtsanwaltskosten in Höhe von 555,60 EUR.

Die Rechtsanwälte von Baumgarten Brandt dokumentieren die Rechtsverstöße durch die Ermittlungen des Sicherheitsdienstleisters Guardaley Ltd.

Müssen Sie als betroffener Anschlussinhaber den eingeklagten Betrag zahlen, auch wenn Sie überhaupt nicht selbst für die Rechtsverletzungen verantwortlich sind? Haften Sie für Rechtsverletzungen Dritter oder gar für andere Familienangehörige, die den Anschluss ebenfalls benutzen?

Dies kommt immer auf die Umstände des Einzelfalls an. Die zunächst bestehende Täterschaftsvermutung kann der Anschlussinhaber dann widerlegen, wenn zum Zeitpunkt der angeblich festgestellten Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Hier muss jedoch der Anschlussinhaber als darlegungsbelastete Partei entsprechend vortragen. Hierfür genügt es in der Regel, wenn Hausgenossen des Anschlussinhabers – wie sein Ehegatte – selbstständig auf den Internetanschluss zugreifen können.

Laut einer BGH-Entscheidung vom 8. Januar 2014 (Az: I ZR 169/12 „BearShare“) genügt der Anschlussinhaber seiner diesbezüglichen Darlegungslast bereits dann, wenn er angibt, „… ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen.“ (BGH Urteil vom 8.01.2014,Az: I ZR 169/12)

Eine allzu pauschale Angabe oder gar bloßes Bestreiten reicht hingegen nicht, um die Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers zu widerlegen. 

Aufgrund von zumindest für die Jahre 2009 und 2010 aufgetretenen Fehler bei Ermittlungen der eingesetzten Ermittlungssoftware der Firma Guardaley Ltd. kann der Anschlussinhaber auch die Richtigkeit und Zuverlässigkeit der Ermittlung der IP-Adresse bestreiten. Ein solcher Einwand führt dann in der Regel zu einem Sachverständigengutachten, welches durch das Gericht bei Zweifeln angefordert wird. Diesen Umstand hat jedoch die Klagepartei zu beweisen.

Im Übrigen können die Ansprüche bereits verjährt sein; auch hier ist eine Prüfung der in der Regel 3-jährigen Verjährungsfrist veranlasst. Wobei ein rechtzeitig eingelegter wirksamer Mahnbescheid diese Frist hemmen kann.

Gern stehen wir im Rahmen einer Vertretung oder einer individuellen persönlichen Erstberatung zur Verfügung.

Rechtsanwalt Daniel Baumgärtner


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