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Klage der Pflichtteilserben bei Verletzung des Pflichtteils

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Das Erbrecht in der Republik Kroatien ist durch das Vererbungsgesetz geregelt. Falls der Erblasser durch Verfügung von Todes wegen letztwillige Anordnungen trifft, welche anstelle der gesetzlichen Erbfolge zum Tragen kommen, schützt das Gesetzt die gesetzlichen Erben mit dem Pflichtteilsrecht. Der Pflichtteil stellt einen gewissen Mindestanteil aus dem Nachlass dar, was der Pflichtteilserbe aufgrund gesetzlicher Erbfolge bekommen würde, falls kein Testament vorhanden ist. Der Pflichtteilerbe hat den Anspruch auf alle Gegenstände und Rechte aus dem Nachlass. Um das Recht auf den Pflichtteil ausüben zu können, muss man seinen Pflichtteilsanspruch immer geltend machen. Man muss demnach davon ausgehen, dass dieser nicht von Amts wegen erteilt ist.

Beim Pflichtteilsrecht ist auch hervorzuheben, dass nur gesetzliche Erben pflichtteilsgeschützt sind. Zum Beispiel: Ein Enkel ist nicht der Pflichtteilserbe des Erblassers, falls sein Vater, der Sohn des Erblassers, noch am Leben ist. Das ist so, weil hier der Vater gesetzlicher Erbe ist.

Pflichtteilberechtigt sind:

  • absolute Pflichtteilsberechtigte: Nachkommen und Adoptivkinder des Erblassers, ihre Nachkommen und die Ehegattin/der Ehegatte des Erblassers/der Erblasserin. Sie bekommen immer die Hälfte der gesetzlichen Erbquote. (Zum Beispiel: Falls ein Erblasser eine Ehefrau und zwei Kinder hinterlassen hat und eine Drittperson als Erbe eingesetzt hat, haben die Ehefrau und Kinder das Recht auf den Pflichtteilsanspruch. Diese können 1/2 des gesetzlichen Erbanspruchs verlangen. In diesem Beispiel bekommt jeder 1/6 aus dem Nachlass. Insgesamt sind das hier 3/6 bzw. 1/2 des Nachlasses. Die andere Hälfte gehört dann zur Drittperson, die testamentarische Erbin ist.)
  • relative Pflichtteilsberechtigte: Eltern und Adoptiveltern des Erblassers, seine Vorfahren (Großväter, Großmütter, usw.), jedoch nur, falls dieselben auch gesetzliche Erben sind, dauernd arbeitsunfähig sind und keine Lebensgrundlage haben. Ihr Pflichtteil beträgt 1/3 des gesetzlichen Erbanspruches.

Falls ein Erblasser über eine disponible, nicht pflichtteilsgeschützte Quote verfügt, ist der Pflichtteil verletzt. Wegen einer solchen Verfügung durch ein Testament und/oder eine Schenkung bekommt der Pflichtteilserbe weniger von dem, was er bekommen sollte.

Die Herabsetzung des Testaments auf das erlaubte Maß kann man innerhalb von drei Jahren seit der Testamentseröffnung einklagen. Die Zurückerstattung der Schenkung kann man innerhalb drei Jahren seit dem Tod des Erblassers einklagen, bzw. seit dem Tag der Rechtskraft des Beschlusses, mit welchem der Erblasser für tot erklärt wurde.

Nach dem Fristablauf verjährt das Recht auf die Herabsetzung der testamentarischen Verfügung und Zurückerstattung der Schenkung. Der Erbe wird sein Recht verlieren, falls das Nachlassverfahren innerhalb drei Jahre rechtskräftig abgeschlossen ist und der Erbe an dieselben zwar teilgenommen hat aber keine Ansprüche auf die Herabsetzung der testamentarischen Verfügung und Zurückerstattung der Schenkung geltend gemacht hat.

Wenn der Pflichtteil verletzt ist, werden die testamentarischen Verfügungen herabgesetzt und die Schenkungen zurückerstattet, und das in dem Maße, bis der Pflichtteil wieder unberührt ist. In erster Linie werden die testamentarischen Verfügungen herabgesetzt, bis der Pflichtteil hergestellt ist. Falls der Pflichtteil auch nachher verletzt bleibt, werden die Schenkungen zurückerstattet. Zuerst werden die zuletzt gemachten Schenkungen zurückerstattet und am Ende erst gemachte Schenkungen, und das in Form des Umtauschs. Falls die Schenkungen gleichzeitig gemacht wurden, werden diese proportional zurückerstattet.

Verfügungen und Schenkungen, für welche der Erblasser eine Anordnung getroffen hat, um diese außerhalb des Pflichtteils zu bewahren, werden trotzdem bei der Bewertung des gesamten Werts der testamentarischen Verfügung und Schenkungen berücksichtigt. Testamentarische Verfügungen werden herabgesetzt und die Schenkungen zurückerstattet, jedoch ausschließlich auf dem Antrag des Pflichtteilserben.

Das Erbrecht auf Herabsetzung der testamentarischen Verfügung und Zurückerstattung der Schenkung (Anfechtungsrecht) ist nur bewahrt, falls der Pflichtteilserbe diese Ansprüche zu Lebzeiten geltend gemacht hat.



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