Klage gegen Abschlussgebühren von Bausparkassen

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Der Unterzeichner vertritt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen vor dem Landgericht Heilbronn (dortiges Aktenzeichen: 6 O 341/08) in einem von drei entsprechenden Musterprozessen gegen verschiedene Bausparkassen, hier gegen die Bausparkasse Schwäbisch Hall. 

Dort soll gerichtlich geklärt werden, ob es den Bausparkassen künftig weiterhin erlaubt ist, von Verbrauchern bei Abschluss eines Bausparvertrages über eine in den Allgemienen Geschäftsbedingungen befindliche Klausel eine sogenannte Abschlussgebühr zu erheben. Diese beträgt i.d.R. mindesten 1 % der Bausparsumme, so dass es hier um immense Erträge für die Bausparkassen geht.

Nach Auffassung der Verbraucherzentrale erhält der Verbraucher keine wirkliche Gegenleistung für diese Abschlussgebühr.

Denn mit dieser Gebühr sollen die Verbraucher Kosten bezahlen, die den Bausparkassen ohnehin für Werbung, Vertrieb und anders entstehen.

Dies alles ist für den Verbraucher nach diesseitiger Auffassung auch nicht ohne weiteres erkennbar.

Solche Kosten dürften aber nach der Rechtsprechung keine Dienstleistung für den Kunden darstellen, sondern ermöglichen es den Bausparkassen erst, überhaupt neue Kunden zu gewinnen.

Der Abschluss von Neuverträgen erfolgt aber selbstverständlich vor allem im eigenen Interesse der Bausparkassen und zur Vergrößerung ihres Kundenkreises. 

Es ist daher beabsichtigt, die Überprüfung dieser Klausel zur Erhebung einer Abschlussgebühr notfalls über die Berufungsinstanzen (Oberlandesgerichte) vom Bundesgerichtshof als höchstes deutsches Zivilgericht durchführen zu lassen.  

Mit einer (ersten) mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Heilbronn wird noch in diesem Jahr gerechnet.


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