Klage von Waldorf Frommer | Negele Zimmel Greuter Beller | rkA Reichelt Klute Aßmann o.a. erhalten?

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Die in der Überschrift benannten Kanzleien vertreten, teilweise schon seit mehreren Jahren, verschiedenste Künstler und Unternehmen aus der Medienbranche. In deren Namen werden regelmäßig Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen ausgesprochen und hierbei stets Unterlassungsansprüche, aber auch Zahlungsansprüche geltend gemacht.

Viele Betroffene erfüllen, einer Empfehlung zu einer Minimalverteidigung hin folgend, häufig lediglich die Unterlassungsansprüche in derartigen Angelegenheiten und ignorieren in der Folge die Zahlungsansprüche vollständig. Dieser Weg kann sich als durchaus teures Vorhaben erweisen, da längst bekannt ist, dass verschiedene Rechteinhaber die o.g. Kanzleien auch beauftragen, vermehrt offene Zahlungsansprüche vor Gericht durchzusetzen. Alleine in München werden derzeit angeblich jeden Monat rund 1.500 neue Klagen eingereicht. Ein Trend, der sich vermutlich eher steigern als nur fortsetzen wird.

Die Ausgangslage in einem gerichtlichen Verfahren kann in den meisten Fällen nur als undankbar angesehen werden. Grundsätzlich wird aufgrund der vermuteten Täterhaftung des Anschlussinhabers zunächst immer davon ausgegangen, dass der abgemahnte Anschlussinhaber für die Rechtsverletzung in eigener Person und in vollem Umfang verantwortlich ist. Dann aber hätte er auch sämtliche erhobenen Zahlungsansprüche zu erfüllen (gehabt).

Werden diese nun klageweise geltend gemacht, so obliegt es nun dem Anschlussinhaber, in einem gerichtlichen Verfahren Zweifel an seiner vermuteten Haftung zu erwecken. Nur wenn dieser Schritt gelingt, so ist in einer zweiten Verfahrensstufe zu bewerten, ob der Anschlussinhaber möglicherweise doch noch als sog. Störer haftet. Die rechtlichen Voraussetzungen der beiden Haftungslagen sind unterschiedlich, allgemein kann jedoch festgehalten werden, dass aufgrund der vielen Rechtsfragen, die in derartigen Verfahren geklärt werden müssen, teilweise noch nicht entschiedenen Rechtsproblemen, immer auch entsprechende Kostenrisiken (für beide Parteien) bestehen.

Aus diesem Grund enden Verfahren in diesem Bereich auch mit Vergleichen - zwar ist in einem solchen Fall eine Teilzahlung der Klageforderung Bestandteil der Erledigung des Rechtsstreits, trotzdem müssen beklagte Anschlussinhaber sich verdeutlichen, dass die Summe der bei einem Vergleich entstehenden Kosten üblicherweise deutlich unter dem maximalen Kostenrisiko liegt.

Spätestens in einem gerichtlichen Verfahren ist die Beauftragung eines Anwalts eine absolute Notwendigkeit. An dieser Stelle muss deutlich gesagt werden, dass das Vertrauen auf kostenlose Ratschläge aus dem Internet vor einem deutschen Gericht in aller Regel keinerlei Gewicht hat. Hier ist es notwendig, neben dem vollständigen Sachverhalt auch die im Prozess geltenden Regeln zu kennen und das Vorgehen hieran auszurichten.

Leider müssen wir in der Beratungspraxis immer öfter feststellen, dass sich Fälle häufen, in denen Abgemahnte sich zunächst selbst verteidigt und hierbei teils haarsträubende Fehler begangen haben. In solchen Verfahren kann es oft nur noch darum gehen, den (angerichteten) Schaden zu begrenzen. Vor diesem Hintergrund sollten Betroffene eine anwaltliche Beratung und Vertretung u.U. schon deutlich früher in Betracht ziehen. Gerade das Urheberrecht ist eine rechtliche Spezialmaterie, so dass ohne entsprechende Kenntnisse ein erfolgreicher Abschluss der Angelegenheit die Ausnahme ist und bleiben wird.

Kontakt:

Rechtsanwalt Matthias Lederer

Fürstendamm 7

85354 Freising

Tel. 08161 48690

Fax. 08161 92342

Internet: http//internetrecht-freising.de

E-Mail: abmahnung@rae-altersberger.de


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