Klage wegen Filesharing vor dem AG Leipzig Negele Zimmel Greuter Beller für LLF Video Group LLC

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Wir vertreten derzeit unsere Mandantschaft wegen einer Klage der Rechtsanwälte Negele Zimmel Greuter Beller. In der Angelegenheit geht es um Ansprüche wegen Filesharing-Abmahnungen aus dem Jahr 2011. Zuvor wurde in der Sache ein Mahnbescheid zugestellt. Der die Verjährung von 3 Jahren hemmen sollte. Mit der Klage sollen Ansprüche in Höhe von 1.859,80 EUR geltend gemacht werden. Diese setzen sich zusammen aus Schadensersatz aus Lizenzanalogie i.H.v. 500,00 EUR je Film (2 Filme) und außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 859,80 EUR (20.000 EUR Gegenstandswert, 10.000 EUR je Film).

Müssen Sie als betroffener Anschlussinhaber den eingeklagten Betrag zahlen auch wenn Sie überhaupt nicht selbst für die Rechtsverletzungen verantwortlich sind? Haften Sie für Rechtsverletzungen Dritter oder gar für andere Familienangehörige, die den Anschluss ebenfalls benutzen?

Dies kommt immer auf die Umstände des Einzelfalles an. Die zunächst bestehende Täterschaftsvermutung kann der Anschlussinhaber dann widerlegen, wenn zum Zeitpunkt der angeblich festgestellten Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten, hier muss jedoch der Anschlussinhaber als darlegungsbelastete Partei entsprechend vortragen. Hierfür genügt es in der Regel, wenn Hausgenossen des Anschlussinhabers – wie sein Ehegatte – selbstständig auf den Internetanschluss zugreifen können.

Laut einer BGH-Entscheidung vom 8. Januar 2014 (Az: I ZR 169/12 „BearShare“) genügt der Anschlussinhaber seiner diesbezüglichen Darlegungslast bereits dann, wenn er angibt:

„ …, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen.“ (BGH Urteil vom 8.01.2014,Az: I ZR 169/12)

Eine allzu pauschale Angabe oder gar bloßes Bestreiten reicht hingegen nicht, um die Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers zu widerlegen. Das Amtsgericht Leipzig fordert hierzu:

„… die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs darzulegen, der von dem Erfahrungssatz der Lebenserfahrung abweicht. Der Sachvortrag der bloßen theoretischen Zugriffsmöglichkeit Dritter auf den genannten Internetanschluss reicht hierzu nicht aus. Vielmehr ist ein konkreter Sachvortrag, sowohl bezogen auf den genannten Tatzeitpunkt als auch bezogen auf das allgemeine Benutzerverhalten, erforderlich.“ (AG Leipzig, Urteil vom 7.01.2015, Az.: 102 C 7201/13)

Im Übrigen können die Ansprüche auch bereits verjährt sein, auch hier ist eine Prüfung der in der Regel 3-jährigen Verjährungsfrist veranlasst. Wobei ein rechtzeitig eingelegter, wirksamer Mahnbescheid diese Frist hemmen kann.

Gern stehen wir im Rahmen einer Vertretung oder einer individuellen persönlichen Erstberatung zur Verfügung. 

Daniel Baumgärtner

Rechtsanwalt


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