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Klagen der ALAG Auto Mobil GmbH & Co. KG werden reihenweise abgewiesen

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Etliche Anleger der ALAG Auto Mobil GmbH & Co. KG werden zurzeit von der Fondsgesellschaft auf Zahlung von rückständigen und zukünftigen Raten verklagt.

Bei Abschluss eines sogenannten “Sprint-Vertrags“ traten die Anleger einer atypischen stillen Gesellschaft bei. Sie verpflichteten sich gegenüber der Fondsgesellschaft, die Einlagesumme in monatlichen Raten bis zum Ende der Vertragslaufzeit zu zahlen.

Im Dezember 2009 kam es jedoch zur Liquidation der Gesellschaft. Viele Anleger stellten ab diesem Zeitpunkt die Ratenzahlung ein.

Die Gesellschaft hat seitdem eine Vielzahl an Klagen gegen die Anleger eingereicht.

In aller Regel hatten die Klagen jedoch keinen Erfolg.

Das Oberlandesgericht München und das Oberlandesgericht Köln haben beispielsweise entschieden, dass der Zahlungsanspruch nicht bestehe, da mit Liquidation der Gesellschaft die atypische stille Gesellschaft beendet ist.

Im Urteil des Oberlandesgerichts Köln heißt es insoweit:

„Denn der Geltendmachung ausstehender Einlagen steht jedenfalls vorläufig der Beschluss der Gesellschafter der stillen Gesellschaft über die Liquidation zum 15.12.2009 entgegen.

Ein solcher Beschluss hat nämlich wegen der Rechtsnatur der stillen Gesellschaft als reine Innengesellschaft ohne Gesellschaftsvermögen zur Folge, dass das Gesellschaftsverhältnis unmittelbar endet und nur noch ein schuldrechtliches Abwicklungsverhältnis zwischen den stillen Gesellschaftern und dem Inhaber des Handelsgeschäfts besteht - Auflösung und Beendigung fallen insofern zusammen. Ansprüche, die bis zur Auflösung entstanden sind, werden damit zu bloßen Rechnungsposten können nur im Wege der Gesamtabrechnung geltend gemacht werden. Für offene Einlagen gilt, dass sie bei der Auflösung einer stillen Gesellschaft und der hier gebotenen Gesamtabrechnung nur im Umfang der Verlustbeteiligung des stillen Gesellschafters oder zur Deckung von Verbindlichkeiten zu berücksichtigen sind. Dieser entsprechende Anspruch des Inhabers des Handelsgeschäfts gegen den stillen Gesellschafter wird nach herrschender Auffassung sofort mit der Auflösung fällig, nach anderer Ansicht mit der Gesamtabrechnung.“

Andere Gerichte haben die Klagen teils aus ähnlichen und teils aus anderen Gründen ebenfalls abgewiesen.

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