K.O.-Tropfen und sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen, § 179 StGB

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Was versteht man unter sog. K.O.-Tropfen?

K.O.-Tropfen oder Knockout-Tropfen (engl.: Date-Rape-Drogen) sind Drogen, die eine narkotisierende Wirkung haben und unter anderem in der Medizin therapeutisch als Schlaf- oder Beruhigungsmittel eingesetzt werden. Sie werden im Rahmen von Straftaten wie Sexual- (engl.: Drug-Facilitated Sexual Assault, DFSA) oder Eigentumsdelikten (engl.: Drug-Facilitated Crimes, DFC) genutzt, um die Opfer zu betäuben und damit wehrlos zu machen. Sie werden den Opfern zum Beispiel unbemerkt in ihre Nahrung oder Getränke gemischt. Nach Erwachen können sich die Opfer häufig aufgrund von Gedächtnislücken für die Wirkungszeit nicht mehr an die Tat oder den Tathergang erinnern. Die Zahl der gemeldeten Fälle in denen mutmaßlich K.O.-Tropfen benutzt wurden hat in jüngster Zeit stark zugenommen.

Die am häufigsten als K.O.-Tropfen benutzten Stoffe sind Benzodiazepine wie Flunitrazepam und Temazepam, Antihistaminika, Neuroleptika, Gamma-Hydroxy-Buttersäure (GHB, Liquid Ecstasy) und deren intramolekularer Ester, das Gamma-Butyrolacton (GBL).

Flunitrazepam oder Rohypnol gehört zu den meist verkauften verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in Deutschland. Es ist ein Beruhigungsmittel, das zur Behandlung zahlreicher somatischer und psychischer Erkrankungen benutzt wird. In der Szene wird es unter anderem unter den Namen „Rohys" oder „Rosch" gedealt. In Kombination mit Alkohol und Opiaten entfaltet es eine betäubende Wirkung und führt meist zu Amnesie (Gedächtnisverlust) beim Opfer. Neuere Präparate färben Flüssigkeiten und entfalten einen bitteren Geschmack, was sie zum Einsatz als K.O.-Tropfen nur noch eingeschränkt brauchbar macht.

Daher wird von den Tätern wohl zunehmend auf andere Drogen, wie GHB ausgewichen. Die Wirkung von GHB ist stark abhängig von der Dosierung. Im Bereich von 0,5 bis 1,5 g kann es angstlösend und euphorisierend wirken. In der üblichen Dosierungsmenge von 1 bis 2,5 g wirkt es entspannend und sexuell anregend. Bei einer höheren Dosierung ergeben sich dann häufig Wahrnehmungsverschiebungen und Wahrnehmungsstörungen bis hin zu totalem Gedächtnisverlust. Bei einer solchen Überdosierung kann es unter Umständen sogar zum Tode des Opfers kommen. Hinsichtlich der Gefährlichkeit sind v. a. Barbiturate und GBL/GHB bei Überdosierung lebensgefährlich (Atemstillstand). Gerade im Fall von so genanntem „Liquid Ecstasy" ist ein Nachweis im Körper des Opfers besonders schwierig, da sich GHB in der Regel nach 12 bis spätestens 14 Stunden im Körper auflöst. Diese Tatsache und der Fakt, dass sich die Opfer zumeist an nichts mehr erinnern können machen einen Tatnachweis besonders schwer. GHB hat obwohl man dies bei der Bezeichnung „Liquid Ecstasy" vermuten könnte keinerlei Ähnlichkeiten mit Ecstasy (MDMA). Weder in der chemischen Zusammensetzung noch in der Wirkung. Oft wird auch anstelle von GHB, GBL oder BDO verwendet. Alle drei Stoffe haben ähnliche Wirkungen.

Die Wirkung von BDO setzt ca. 5-20 Minuten nach Einnahme ein und hält ca. 2-3 Stunden an. Hauptsächlich ähnelt die Wirkung der von Alkohol, tritt aber bereits bei viel geringeren Dosen auf. Dosisabhängig können enthemmende, aphrodisierende, enthemmende, euphorisierend und wahrnehmungs- und antriebsintensivierende Wirkungen beobachtet werden. Eine häufige Nebenwirkung ist allerdings Brechreiz. Regelmäßig tritt eine starke Beeinträchtigung der Bewegungskoordination ein. Dosen ab 4 ml wirken wie bei der Einnahme von GHB einschläfernd. Höhere Dosen können wie auch bei GHB-Konsum zu einem komatösen Zustand und bei starker Überdosierung sogar zum Tode durch Organversagen führen.

GBL ist als Party- und Sexdroge bekannt, es dient außerdem als Grundsubstanz für die Herstellung von „Liquid Ecstasy" (γ-Hydroxybuttersäure, GHB). GBL selbst hat allerdings einen sauren, seifenartigen Geschmack und klebstoffähnlichen Geruch. In geringer bis mittlerer Dosis (etwa 0,5 ml bis 2,5 ml) bewirkt GBL bei oraler Aufnahme einen Rausch, der ebenfalls dem Alkoholrausch ähnelt. Höhere Dosierungen (ab etwa 3 ml) führen dosisabhängig, wie bei GHB und BDO, zu Schläfrigkeit oder Bewusstlosigkeit. Besonders gefährlich ist jedoch der Mischkonsum mit zentral dämpfend wirkenden Drogen z. B. Alkohol. In Kombination mit Alkohol oder atemdepressiv wirkenden Medikamenten (z. B. Benzodiazepinen) kann es zu Übelkeit und Erbrechen kommen, was im weiteren Verlauf durch die narkotisierende Eigenschaft der Droge zum Erstickungstod führen kann.

Die Nachweismöglichkeiten von K.O.-Tropfen sind unterschiedlich. Zwar lösen sie sich zumeist innerhalb von 12 Stunden im Körper auf und sind nicht mehr im Blut nachweisbar, im Harn lassen sich die Abbauprodukte der giftigen Substanzen zwei bis vier Tage nachweisen und in den Haaren der Opfer - je nach Haarlänge - über Wochen oder Monate.

Mache ich mich schon mit der Verabreichung von K.O.-Tropfen strafbar?

Die Verabreichung von K.-O.-Tropfen alleine ist schon strafbar und begründet für sich genommen bereits den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung nach §§ 223, 224 I Nr. 1 und ggf. Nr. 3 StGB, aufgrund der höchst gefährlichen körperlichen Auswirkungen der meisten Stoffe und ihrer zumeist erforderlichen hohen Dosierung.

Werden die K.-O.-Tropfen dem Opfer darüber hinaus gegen dessen Willen verabreicht, um den Geschlechtsakt vollziehen zu können, handelt es sich um eine Gewaltanwendung im Sinne des § 177 StGB (sexuelle Nötigung, Vergewaltigung), der Täter macht sich in einem solchen Fall also der Vergewaltigung nach § 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. II Nr. 1 StGB strafbar.

Der unerlaubte Besitz, z. B. von GHB oder Rohypnol, begründet zudem eine Strafbarkeit nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG).

Mache ich mich auch strafbar wenn der oder die Andere der Einnahme der K.O.-Tropfen zugestimmt hat?

Ist das Opfer zwar mit der Einnahme der K.O.-Tropfen an sich einverstanden, weiß aber nicht um die sexuellen Absichten des Täters, kommt eine Strafbarkeit des Täters nach § 179 StGB, der sexuelle Missbrauch widerstandsunfähiger Personen, in Betracht.

Was ist nach § 179 StGB strafbar?

Strafbar nach § 179 Abs.1 StGB macht sich, wer eine andere Person, die 1. wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung einschließlich einer Suchtkrankheit oder wegen einer tief greifenden Bewusstseinsstörung oder 2. körperlich zum Widerstand unfähig ist, dadurch missbraucht, dass er unter Ausnutzung der Widerstandsunfähigkeit sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt.

Nach § 179 Abs.2 StGB wird ebenso bestraft, wer eine widerstandsunfähige Person (Absatz 1) dadurch missbraucht, dass er sie unter Ausnutzung der Widerstandsunfähigkeit dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen.

Nach § 179 Abs.4 StGB ist der Versuch ebenfalls strafbar.

Gemäß § 179 Abs.5 macht sich strafbar, wenn 1. der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von ihm vornehmen lässt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind, 2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird oder 3. der Täter das Opfer durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt.

Wer gilt als zum Widerstand unfähig? 

Als widerstandsunfähig nach diesem Tatbestand gilt eine Person, wenn sie nicht im Stande ist, einen Widerstandswillen gegenüber dem Täter durchzusetzen, zu bilden oder zu äußern. Es muss jedoch kein Widerstand gegen eine möglicherweise ausgeübte Gewalt sein, es reicht der Widerstand gegen das sexuelle Ansinnen überhaupt aus. Auch im Falle einer vorherigen Zustimmung des Opfers kann dessen Selbstbestimmungsrecht später noch Tatbestandsrelevant verletzt werden, wenn nach der Zustimmung ein Zustand der Widerstandsunfähigkeit eintritt.

Bei der Widerstandsunfähigkeit des Opfers spielt es letztlich keine Rolle, wie diese ausgelöst wurde. Ob die Widerstandsunfähigkeit zum Beispiel durch die Beibringung von K.O.-Tropfen oder aufgrund von erheblichem Alkoholkonsum hervorgerufen wurde spielt für die Strafbarkeit nach § 179 StGB im Ergebnis keine Rolle. Übermäßiger Alkoholkonsum ist immer noch die mit Abstand häufigste Ursache von Widerstandsunfähigkeit.

Welche Strafe erwartet einen Täter?

Der Strafrahmen des § 179 StGB liegt zwischen 6 Monaten und 10 Jahren. Bei schweren Fällen ist die Mindeststrafe nicht unter einem Jahr Freiheitsstrafe. Im Fällen des § 179 Abs. 5 StGB ist die Mindeststrafe nicht unter zwei Jahren Freiheitsstrafe.

Was machen Sie, wenn sie mit dem Vorwurf des sexuellen Missbrauchs konfrontiert werden?

Zunächst einmal sollten Sie die Ruhe bewahren und sich an unsere Kanzlei wenden. Wir sind auf dem Gebiet des Strafrechts eine deutschlandweit agierende und vor allem renommierte Kanzlei und verfügen über große Erfahrung im Bereich der Strafverteidigung.

Mit unserer jahrelangen Erfahrung - vor allem auf dem Gebiet des Sexualstrafrechts - stehen wir Ihnen gerne schon im Ermittlungsverfahren zur Seite.

Welche Möglichkeiten hat der Verteidiger bei einem Vorwurf wegen sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen?

Zunächst muss ein langes Gespräch mit dem Mandanten klären, was letztendlich zu dem Vorwurf geführt hat. In diesem werden Sie die Gelegenheit haben, in einer vertrauensvollen, verständnisvollen und diskreten Atmosphäre Ihre Situation zu besprechen. Nach diesem Gespräch werden Sie sich deutlich besser fühlen.

Als nächstes wird die Ermittlungsakte angefordert und die Aussage der / des Anzeigenerstatterin(s) auf ihre Glaubwürdigkeit untersucht. Dabei greifen wir auf unsere Erfahrung aus anderen Fällen und die Methoden, welche sich in den letzten Jahrzehnten entwickelt haben, zurück.

Regelmäßig werde ich - wenn dies erforderlich ist - eine Verteidigerschrift anfertigen. Die Verteidigerschrift nimmt Stellung zu den Vorwürfen, es werden Vernehmungen im Ermittlungsverfahren und möglicherweise eine Einstellung des Verfahrens beantragt.

Während die Polizei die Ermittlungen wieder aufnimmt - z.B. durch Vernehmung der durch mich benannten Zeugen - nehme ich Kontakt zu dem/der zuständigen Staatsanwalt/ Staatsanwältin auf, um das weitere Vorgehen zu besprechen.

In vielen Fällen werde ich ein so genanntes „Glaubwürdigkeitsgutachten" beantragen. Das Glaubwürdigkeitsgutachten wird durch eine Psychologin durchgeführt und untersucht die Aussage und die Person, welche die Anzeige erstattet hat. Die Ergebnisse werden sodann in einem Gutachten festgehalten. Wie kam es zu der Anzeige? Ist es möglich, dass die Anschuldigungen nur erfunden wurden?

Es muss nicht zu einer Hauptverhandlung kommen, wenn es sich um eine Falschanschuldigung handelt und im Ermittlungsverfahren ein erfahrener Strafverteidiger auf diesem Gebiet eingeschaltet wird. Was im Ermittlungsverfahren versäumt wird, kann in einer Hauptverhandlung nicht mehr nachgeholt werden.

Bitte nehmen Sie eine solche Anzeige nicht auf die leichte Schulter. Regelmäßig suchen mich Mandanten auf, die behaupten, dass Sie zu Unrecht verurteilt wurden. Überlassen Sie nichts dem Zufall.

Selbstverständlich kann ich auch erfolgreich für Sie tätig werden, wenn Sie bereits verurteilt wurden. Berufung, Revision, Wiederaufnahmeverfahren und Gnadenverfahren stehen Ihnen als Rechtsmittel regelmäßig zur Verfügung. Ich prüfe zunächst die Erfolgsaussichten und bespreche dann das weitere Vorgehen mit Ihnen.

Wie kann ich Rechtsanwalt Clemens Louis als Pflichtverteidiger beiordnen lassen?

Ich kann mich in Ihrem Verfahren von Anfang an als Pflichtverteidiger beiordnen lassen. Spätestens mit der Zustellung der Anklage kann folgendes vom Gericht bestimmt werden:

„Ihnen soll ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden. Sie können binnen einer Woche einen - Essener - Anwalt Ihrer Wahl benennen. Anderenfalls wird das Gericht von Amts wegen Ihnen einen Pflichtverteidiger beiordnen."

Dann sollten Sie sich mit mir in Verbindung setzen, denn ich vertrete regelmäßig Mandanten vor Amts- und Landgerichten in Essen, im gesamten Ruhrgebiet und auch bundesweit als Pflichtverteidiger.

Die Frage, ob Sie mich als Pflichtverteidiger „beiordnen" lassen können, erfragen Sie einfach telefonisch bei mir und ich leite bei Bedarf einen Antrag an das zuständige Gericht weiter. Ein Anruf aus dem deutschen Festnetz: 0201 - 310 460 - 0 ist Ihr Einsatz.

Sollten Sie jedoch das Gericht entscheiden lassen, wer Ihr Verteidiger sein soll, sollten Sie sich später nicht ärgern, wenn Sie mit diesem unzufrieden sind. Bedenken Sie auch, dass Sie einen Pflichtverteidiger nur in großen Ausnahmen (z.B. bei einem Vertrauensbruch) wechseln können.

Wie läuft ein Ermittlungsverfahren und Strafverfahren ab?

Die Polizei ermittelt im Namen der Staatsanwaltschaft bei einem Anfangsverdacht einer Straftat. In dem „Ermittlungsverfahren" muss der Beschuldigte Gelegenheit bekommen, sich zur Sache zu äußern. Zeugen sind zu verhören. Kurz: Es wird be- und entlastend ermittelt. Ich zeige Ihre Verteidigung an, teile der Polizei mit, dass Sie den Vernehmungstermin nicht wahrnehmen werden und bitte darum, die Ermittlungsakte an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten.

Nach Beendigung der Ermittlungen schickt die Polizei die Ermittlungsakte an die zuständige Staatsanwaltschaft. Hausdurchsuchungen, Telefonüberwachungen und die Anordnung der Untersuchungshaft werden durch das Amtsgericht angeordnet (Richtervorbehalt).

Jetzt bekomme ich als Strafverteidiger endlich die Ermittlungsakte durch die Staatsanwaltschaft übermittelt. Nachdem ich mit Ihnen den Inhalt der Akten besprochen habe, schreibe ich eine Einlassung für Sie und lenke damit die Art der Erledigung des Verfahrens.

Sodann muss die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren in irgendeiner Weise beenden. Aufgrund der Ermittlungsergebnisse der Polizei, welche ihr in Form der Ermittlungsakte vorliegen, und meiner Einlassung klagt sie die Tat an, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht. Wenn dieser nicht besteht, also ein Freispruch wahrscheinlicher als eine Verurteilung ist, stellt sie die Tat nach § 170 II StPO ein.

Wenn der Verstoß gering ist bzw. ein Erstverstoß vorliegt, kann die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt (auch gegen eine Auflage) ebenfalls einstellen, § 153 I StPO. (Bei einer guten Prozentzahl meiner Verfahren ist dies der Fall, z.B. Einstellung wg. Geringfügigkeit gegen Geldauflage).

Sie kann die Sache auch durch einen Strafbefehl, also quasi durch ein Urteil ohne eine Hauptverhandlung, erledigen.

Damit ist das Ermittlungsverfahren und der Status des Mandanten als „Beschuldigter", egal welche Form der Erledigung vorliegt, beendet.

Verteidiger: Hier berate ich meinen Mandanten, sage für ihn die Beschuldigtenvernehmung ab. Unser Erstschreiben „blockiert" den Kontakt der Polizei zum Mandanten. Die Polizei muss dann die Akte an die Staatsanwaltschaft weiterleiten (sie ist Herrin im Ermittlungsverfahren) und erteilt mir Akteneinsicht. Der Mandant wird mit dem Inhalt konfrontiert und ich schreibe dann eine sog. Verteidigerschrift, also eine Einlassung für den Mandanten (Einlassung zur Tat und Worte zu seinem Leben und eine Vorstellung, was die Verteidigung gerne hätte.

Soweit das Verfahren nicht im Ermittlungsverfahren eingestellt wurde, wird die Anklageschrift oder der Strafbefehl dem Amts- oder Landgericht durch die Staatsanwaltschaft übermittelt. Der Mandant ist nunmehr „Angeschuldigter in einem Strafverfahren".

In diesem „Zwischenverfahren" stellt der Richter die Anklage dem Verteidiger und seinem Mandanten zu. Der Verteidiger hat nunmehr die Möglichkeit, Einwände gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens, also gegen die Hauptverhandlung, vorzubringen: Ist die Anklage formell rechtmäßig? Besteht hinreichender Tatverdacht? Sollen noch Beweise oder Zeugen benannt werden?

Verteidiger: Ich kann eine Eröffnung verhindern und Absprachen mit dem Richter und der Staatsanwaltschaft über das Strafmaß treffen. Hier bereite ich auch meine Mandanten auf die Hauptverhandlung vor. Gegebenenfalls kann mich das Gericht als Pflichtverteidiger beiordnen, wenn die Voraussetzungen hierzu vorliegen.

Die Hauptverhandlung wird auch „Hauptverfahren" genannt. Nach dem ergangenen Urteil in der Hauptverhandlung können ggf. Rechtsmittel (Berufung oder Revision) eingelegt oder Rechtsmittelverzicht erklärt werden. Sobald der Rechtsmittelverzicht erklärt wird, ist das Urteil rechtskräftig.


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