Können Anleger, die in den Fonds DWS Immoflex Vermögensmandat investierten, noch Schadensersatz fordern?

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Offene Immobilienfonds haben schwierige Krisenzeiten hinter sich, die von zahlreichen Fondsschließungen begleitet wurden. Diese Krise  wirkte sich jedoch nicht nur auf die betroffenen offenen Immobilienfonds aus, sondern auch auf offene Fonds, die bevorzugt in das „Betongold“ investiert hatten. Zu den betroffenen Fonds gehörte der Dachfonds DWS Immoflex Vermögensmandat (ISIN: DE000DWS0N09, WKN: DSW0N0). Der Fonds wurde im Zuge der Krise im April 2012 geschlossen. Rund 1 ½ Jahre mündete die Schließung in das endgültige Aus des Fonds.

Die Geschehnisse bei den offenen Immobilienfonds zogen zahlreiche Gerichtsverfahren nach sich. Von der Schließung überraschte Anleger stritten sich mit den sie beratenden Banken darum, ob sie bei der Anlageberatung richtig beraten wurden. Bei solchen Anlegerklagen muss regelmäßig die Frage beantwortet werden, ob Anleger bereits in der Anlageberatung auf die Möglichkeit einer Fondsschließung hingewiesen wurden bzw. ob die Berater sie entsprechend hätten informieren müssen. Diese Streitfrage wurde vom Bundesgerichtshof in zwei Urteilen entschieden (Aktenzeichen: XI ZR 477/12 und XI ZR 130/13). Das Gericht bejahte eine Aufklärungspflicht der Berater. Anleger müssen über wesentliche Ausnahmen vom Grundprinzip der jederzeitigen Verfügbarkeit informiert werden, so das Gericht.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass bei offenen Immobilienfonds auf das Schließungsrisiko hingewiesen werden musste. Inwiefern können Anleger, die in Dachfonds investierten, von diesen Entscheidungen profitieren, wenn sie – wie die Anleger des DWS Immoflex Vermögensmandat – von Fondsschließungen betroffen waren? Es gibt Parallelitäten zwischen offenen Immobilienfonds und Dachfonds. Beide Fondsarten beruhen auf ähnlichen Grundprinzipien, die sich in ähnlichen gesetzlichen Regeln niederschlagen. So sind sowohl offene Immobilienfonds als auch Dachfonds dadurch gekennzeichnet, dass die Fondsanteile jederzeit an die Fondsgesellschaft zurückgegeben werden können. Diese Grundregel wird jeweils durch jeweils eine gesetzlich geregelte Ausnahme – die Fondsschließung – durchbrochen.

Können DWS Immoflex Vermögensmandat-Anleger nun Schadensersatz fordern? Ein Ansatzpunkt für einen solchen Anspruch ist – wie die soeben angeführte Rechtsprechung zeigt – die rechtliche Überprüfung der individuellen Beratungssituation. Wenn die damalige Anlageberatung nicht ordnungsgemäß ablief (z. B. weil nicht auf die Möglichkeit von Fondsschließungen hingewiesen wurde), liegt eine schadensersatzpflichtige Falschberatung vor. Möchten Anleger des DWS Immoflex Vermögensmandat wissen, wie ihr individueller Fall zu beurteilten ist, sollten sie sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden. Die Anwälte der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen beraten und vertreten Mandanten, die in den Dachfonds Allianz Flexi Immo investierten.

Weitere Informationen zum den Urteilen des Bundesgerichtshofs und dem Dachfonds DWS Immoflex Vermögensmandat befinden sich auf der Homepage der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen.

  • www.dr-stoll-kollegen.de/aktuelles/offene-immobilienfonds-bgh-urteil-anleger-mussten-ueber-risiko-einer-schliessung-aufgeklaert-werden
  • www.dr-stoll-kollegen.de/aktuelle-faelle/dws-immoflex-vermoegensmandat-geschlossen-was-anleger-tun-koennen

Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht


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