Gefährliche Körperverletzung und schwere Körperverletzung – Folgen und Strafen

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Die Körperverletzung kommt neben der fahrlässigen Körperverletzung (z. B. im Straßenverkehr) als gefährlichen Körperverletzung, als schwere Körperverletzung und als einfache Körperverletzung vor. Eine Verletzung des Körpers ist immer dann gegeben, wenn das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht unerheblich beeinträchtigt sind. (Diese bei Juristen typische und beliebte doppelte Verneinung („nicht unerheblich“) lässt einen großen Spielraum zu, den die Gerichte mit Einzelfallentscheidungen mit Leben füllen. 

1. Die gefährliche Körperverletzung und die ausgesprochen Strafen

Gefährliche Körperverletzungen kommen sehr häufig im Nachtleben vor. Das liegt daran, dass eine gefährliche Körperverletzung schon dann vor liegt, wenn zwei oder mehrere angebliche Täter zusammenwirken. Die gefährliche Körperverletzung hat einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und zehn Jahren, d. h. die Mindeststrafe beträgt für den denkbar geringsten Fall sechs Monate Freiheitsstrafe. Gerade die oben geschilderten Fälle bergen erhebliche Verteidigungschancen, weil zahlreich Besucher der Diskothek befragt werden können und am Ende einer Hauptverhandlung häufig unklar bleibt, wem welche Tatbeiträge zuzurechnen sind. Im Regelfall werden gegen den Ersttäter Freiheitsstrafen von 8-12 Monaten verhängt, die dann (bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen) zur Bewährung ausgesetzt werden können.

An der Strafandrohung selbst lässt sich schon erkennen, dass der Beschuldigte gravierende Rechtsfolgen (Haftstrafe, Eintragung im Führungszeugnis) zu erwarten hat, und insoweit die Einschaltung eines Strafverteidigers mehr als sinnvoll ist. Auf Grund der Mindeststrafen kommt es immer zu einer Eintragung ins Führungszeugnis (außer im Jugendstrafrecht).

Diese Verfahren sind oft komplex, weil meistens mehrere Zeugen aus dem einen und dem anderen Lager vorhanden sind. Es gar nicht so selten ist, dass die Polizei und die Staatsanwaltschaft die Art der Beteiligung der einen und der anderen Seite falsch einschätzen. So ist es gar nicht selten, dass derjenige, der sich selbst als Opfer sieht, auf der Anklagebank sitzt. Das Gericht und die Staatsanwaltschaft davon zu überzeugen, ist dann Aufgabe eines Anwaltes, der schon eine ordentliche Portion Erfahrung mitbringen muss.

Beachten Sie in einem Ermittlungsverfahren gegen sich immer den Grundsatz: Schweigen ist Gold. Es gibt nur wenige Ausnahmen, die eine sofortige Aussage notwendig machen.

Die gefährliche Körperverletzung kann durch fünf Formen der Tatbegehung erfüllt werden, wobei hier nur die häufigsten kurz beschrieben werden: 

  • mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich (wie gerade oben beschrieben)
  • gefährliche Körperverletzung mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeuges
  • gefährliche Körperverletzung Mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
  • gefährliche Körperverletzung durch das Beibringen von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen
  • gefährliche Köperverletzung durch einen hinterlistigen Überfall

Gefährliche Körperverletzung mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeuges

Wird also ein anderer Mensch vom Täter durch Zuhilfenahme einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeuges verletzt, so handelt es sich um eine gefährliche Körperverletzung. Eine Waffe ist ein Gegenstand, der nach seiner Art dazu bestimmt ist, erhebliche Verletzungen von Menschen zu verursachen. Hierzu gehört auch das Pfefferspray, die geladene Schreckschusswaffe oder geladene Gaspistole. Ein Messer kann sowohl eine Waffe als auch ein gefährliches Werkzeug sein. Als gefährliches Werkzeug wurde von der Rechtsprechung folgende Gegenstände bezeichnet: Knüppel, Eisenstange, Katapult, Schere, Nadel, Gabel, Schlauch (bei Verwendung zum Schlagen), Würgeholz, fahrendes Kraftfahrzeug, Rohrzange, Kleiderbügel, Schlüsselbund (bei Verwendung zum Schlagen), Schal (bei Verwendung zum Drosseln). Letztendlich ist es aber immer eine Frage des Einzelfalls, ob ein Werkzeug auch als gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB angesehen wird. Gerade hier eröffnen sich Verteidigungschancen für den Beschuldigten.

Mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung

Das bedeutet, dass jede abstrakt lebensgefährliche Handlung eine gefährliche Körperverletzung darstellt. Die Handlung muss also nicht konkret lebensgefährlich in diesem Einzelfall gewesen sein (denn dann wäre ein Tötungsdelikt angeklagt) sondern eben grundsätzlich dazu geeignet sein, wenn auch nur in wenigen Fällen, eine Verletzung herbeizuführen, die zum Tode führen kann. Dies wird von der Rechtsprechung u. a. von einem wuchtig geführten Kopfstoß gegen den Kopf des Verletzten gesehen, bei einem heftig geführten Faustschlag gegen Kopf, bei Fußtritten gegen den Kopf, bei Messerstichen in Brust, Rücken oder Bauch, beim Würgen unter Abschnüren der Halsschlagader oder Unterbrechung der Luftzufuhr bis zur Bewusstlosigkeit.

Gefährliche Körperverletzung durch das Beibringen von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen

Auch hier ist die Eingrenzung schwierig (was ist mit Alkohol oder Nikotin) die Rechtsprechung hat zahlreiche Beispiele entwickelt. Gifte sind: Stechapfelsamen, Arsen, Zyankali, Dioxine, Opiate und KO-Tropfen (liquid Extasy). Andere gesundheitsschädliche Stoffe sind, zerstoßenes Glas, zerhacktes Metall, heiße Flüssigkeit oder mit Radioaktivität versetzte Substanzen. Keine gesundheitsschädlichen Stoffe sind Strahlen oder Strom (weil sie eben keine Stoffe sind).

Welche Strafe droht bei einer gefährlichen Körperverletzung rechnen?

Bei der gefährlichen Körperverletzung liegt die Mindeststrafe bei 6 Monaten Freiheitsstrafe. Der Ersttäter wird bei nicht allzu gravierenden Verletzungen mit einer Freiheitsstrafe von 8-12 Monaten rechnen müssen, deren Vollzug dann zur Bewährung ausgesetzt werden kann, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Der erfahrene Verteidiger weiß was die Gerichte für eine Strafaussetzung zur Bewährung sehen wollen und wird Sie dabei unterstützen. Gibt es einschlägige Vorstrafen oder hat die Körperverletzung gravierende oder bleibende Folgen, so werden auch Freiheitsstrafen verhängt, die nicht zur Bewährung ausgesetzt werden und verbüßt werden müssen.

2. Schwere Körperverletzung

Die vom Gesetzgeber als schwere Körperverletzung bezeichnete besondere Form der Körperverletzung kommt in der Praxis tatsächlich sehr selten vor. Sie wird im Allgemeinen aber häufig mit der gefährlichen Körperverletzung verwechselt.

Eine schwere Körperverletzung liegt vor, wenn der Geschädigte einer Körperverletzung das Sehvermögen, das Gehör, die Fortpflanzungsfähigkeit oder ein wichtiges Glied des Körpers verliert. Auch wenn das Opfer durch eine Körperverletzung erheblich entstellt wird oder anschließend geistig behindert ist, liegt die schwere Körperverletzung vor. 

Wie wird die schwere Körperverletzung bestraft?

Der „normale“ Fall der schweren Körperverletzung wird mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren bis höchstens 15 Jahre bestraft, wenn der Täter die Folgen wissentlich herbeiführt. Das heißt also, dass die Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt werden kann und natürlich in ein Führungszeugnis eingetragen wird.

Der Autor dieses Beitrages ist seit 1998 als Rechtsanwalt in der Kanzlei Perathoner & Pfefferl tätig und ist Fachanwalt für Strafrecht.


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