Kokain und der Führerschein

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Die Rechtsfolgen für das Fahren unter Alkohol sind hinlänglich bekannt. Hier gibt es feste Promillegrenzen, die im Deutschen Gerichtsalltag täglich angewendet werden. Komplexer ist die Frage, wie sich das Autofahren unter Kokain auf den Führerschein auswirken kann. Hier gibt es deutlich auseinander fallende Gerichtsentscheidungen, eben weil nicht durch den Gesetzgeber feste Grenzen (wie bei Alkohol) gezogen wurden.

Zunächst kommt eine Strafbarkeit gem. § 316 StGB oder eine Ordnungswidrigkeit gem. § 24a StVG in Betracht. Die Strafbarkeit setzt allerdings eine Fahruntüchtigkeit voraus, und hier kann das Auftreten von Fahrfehlern ein Indiz sein. Wenn diese fehlen, ist der Straftatbestand des § 316 StGB grundsätzlich nicht erfüllt, wobei dies vereinzelt von Gerichten anders gesehen wird, wenn hohe Werte nachgewiesen werden. Bei Verdachtsfällen wird von der Polizei zunächst ein sog. Drug-Wipe-Test durchgeführt, bei Bestätigung erfolgt eine Blutprobe.

Völlig unabhängig von dem Strafverfahren drohen aber von anderer Seite negative Konsequenzen für den Führerschein. Denn über das Verfahren wird eine Meldung an die zuständige Führerscheinstelle gemacht. Und von dort wird in den meisten Fällen die Fahrerlaubnis entzogen, und zwar ohne vorherige MPU. Zum Teil wird schon der einmalige Konsum von Kokain für ausreichend gehalten für die Entziehung des Führerscheins (vgl. VG Braunschweig 6 B 66/05; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 30.9.09 - 7 L 1006/09), auf die Teilnahme am Straßenverkehr kommt es hiernach nicht an.

Bei einer nicht geringen Menge an Kokain ist schon für den Besitz in § 29a BtMG eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr vorgesehen. Die Strafe kann bis 15 Jahre (pro Fall) gehen. Bei einer geringen Menge hingegen sieht § 29 BtMG für Besitz und Erwerb als untere Grenze eine Geldstrafe vor, als Obergrenze fünf Jahre Freiheitsstrafe. § 31a BtMG sieht die Möglichkeit der Verfahrenseinstellung bei Geringfügigkeit vor. Für das Handeltreiben in den unterschiedlichen Erscheinungsformen sind weitaus höhere Strafen vorgesehen (§§ 30, 30a BtmG).

Dies sind natürlich nur grobe Rahmenangaben. Sie müssen Ihren speziellen Fall genau untersuchen lassen und die optimale Verteidigungsstrategie entwerfen.

Rechtsanwalt Dr. Henning Karl Hartmann, Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltsverein (DAV).

Die Kanzlei Dr. Hartmann & Partner betreibt Büros in Berlin, Bielefeld und Oranienburg (Tel. 03301 - 53 63 00).


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