Kollision mit offener Autotür – wer zahlt?

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Eine alltägliche Situation, die jeder kennt: Ein Auto ist am Straßenrand geparkt und der Fahrer öffnet eine Tür, um auszusteigen bzw. Einkäufe ein- oder auszuladen. Doch wer zahlt für den Schaden, wenn ein vorbeifahrendes Fahrzeug mit der offenen Pkw-Tür zusammenstößt?

Wer eine Wagentür zum Aussteigen öffnen will, muss auf den von hinten kommenden Verkehr achten und bei schlechter Sicht die Tür zunächst langsam spaltweise öffnen.

Weiter darf die Tür nur geöffnet werden, wenn mit Gewissheit niemand kommt. Wer dagegen verstößt und die Tür plötzlich und ruckartig öffnet und dadurch einen Unfall mit einem gerade vorbeifahrenden Fahrzeug verursacht, trägt den entstehenden Schaden zu 100 %.

Hat jedoch der Vorbeifahrende einen zu geringen Seitenabstand (kleiner als 30cm) zu der bereits ganz oder teilweise geöffneten Tür gehalten, ist der Schaden meist 50:50 zu teilen, d. h. jeder Beteiligte trägt die Hälfte des gegnerischen Schadens (Kammergericht Berlin, Az. 12 U 151/04; OLG Celle, Az. 14 U 63/10).

Auch Fahrradfahrer müssen einen ausreichenden Seitenabstand zu parkenden Fahrzeugen halten, da sie sonst ein Mitverschulden trifft, wenn sie wegen einer sich öffnenden Pkw-Tür zu Fall kommen (Kammergericht Berlin, Az. 12 U 216/09).

Wenn auf einem öffentlichen Parkplatz ein einparkendes Fahrzeug mit der bereits teilweise geöffneten Tür eines geparkten Pkw kollidiert, wird der Schaden meist 50:50 zu teilen sein, da auf Parkplätzen mit offenen Fahrzeugtüren und Parkmanövern gerechnet werden muss (OLG Frankfurt a.M., Az. 3 U 211/08).

Es empfiehlt sich grundsätzlich, einen ausreichenden Abstand (mindestens 1 Meter) zu geparkten Fahrzeugen zu halten. Dies gilt erst recht, wenn erkennbar ist, dass der Fahrer oder ein Insasse aus dem geparkten Fahrzeug aussteigen wird.

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