Kommanditbeteiligung an der Medico Fonds Nr. 41 Gera KG – Inanspruchnahme der Kommanditisten

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Worum geht es?

Wir haben bereits vor einiger Zeit darüber berichtet, dass sich Anleger an uns gewandt haben, die wegen Wiederauflebens der Kommanditisten-Außenhaftung von der Fondsgesellschaft in Anspruch genommen wurden.

Hintergrund war der, dass die Landesbank Baden-Württemberg der Kommanditgesellschaft Darlehen gewährt hat und damit Hauptgläubigerin der KG war und auch ist. Beteiligungen an der Kommanditgesellschaft wurden an Anleger als Kapitalanlage verkauft. Die Anleger zeichneten in der Regel Kommanditbeteiligungen im Wert zwischen 50.000,00 DM und 200.000,00 DM. In den Jahren 1998 bis 2009 erfolgten an die Anleger Zahlungen durch die Kommanditgesellschaft. Diese Zahlungen werden als Ausschüttungen deklariert, mit der Folge, dass diese Ausschüttungen abzüglich Steuergutschriften dazu führen, dass in dieser Höhe die Haftung des Kommanditisten wiederauflebt und die erhaltenen Zahlungen faktisch wieder an die Gesellschaft zurückgezahlt werden sollen.

Die Anleger wurden zunächst außergerichtlich in Anspruch genommen. Zwischenzeitlich ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Medico Fonds Nr. 41 Gera KG eröffnet und Rechtsanwalt Kreplin als Insolvenzverwalter bestellt worden. Er macht nunmehr gegen die Anleger die Ansprüche auf Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung gerichtlich geltend.

Die klageweise Inanspruchnahme wird damit begründet, dass die Kommanditisten Rechenschaftsberichte erhalten haben sollen. Aus dem Rechenschaftsbericht der Geschäftsführung für 2012 soll das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung wegen Barausschüttungen in den Jahren 1998-2008 hervorgehen.

Weiterhin wird vorgetragen, dass die KG in den Geschäftsjahren 1997, 1998, 2000, 2002 und ab 2004 Jahresfehlbeträge ausgewiesen hat. Bereits aufgrund dieser Jahresfehlbeträge hätte die Auszahlung von Ausschüttungen nicht erfolgen dürfen.

Darüber hinaus sind aufgrund des den Anlegern/Kommanditisten zuzuweisenden Verlusts die Kapitalkonten erheblich unter das Haftkapital gesunken. Es werden keine konkreten, sondern nur exemplarische Berechnungen für die Entwicklung der Kapitalkonten vorgelegt.

Die geltend gemachten Ansprüche werden damit begründet, dass durch die Ausschüttungen in dieser Höhe die Einlage als nicht geleistet gilt, da sie zurückgezahlt wurde.

Wo liegen die Probleme?

Die gesetzliche Regelung des § 172 Abs. 4 HGB sieht vor, dass die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet gilt, wenn sie zurückgezahlt wird. Selbiges soll gelten, wenn ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist.

Dies setzt zunächst voraus, dass den Anlegern bekannt gewesen sein muss, dass die Gesellschaft in den Jahren 1997, 1998, 2000, 2002 und ab 2004 Jahresfehlbeträge ausgewiesen hat. Eine Mehrzahl der Anleger hat die Kommanditbeteiligung als reine Kapitalanlage gekauft und die rechtliche Konstruktion sowie die mit der Kommanditbeteiligung verbundene Haftung bzw. Nachhaftung weder verstanden noch war sie den Anlegern in der Vielzahl der Fälle bekannt. Gleichfalls lagen den Anlegern die Geschäftsberichte nicht vor.

Die Kläger sind dafür beweispflichtig, dass die Geschäftsberichte bzw. Rechenschaftsberichte, die den Jahresabschluss enthalten haben sollen, den Anlegern tatsächlich zugegangen sind.

Weiterhin sind die Kläger beweispflichtig, für den Umstand, dass die Anleger Kenntnis hatten von dem konkreten Kapitalkonto des jeweils verklagten Anlegers. In der Klage wird exemplarisch auf eine Berechnung der Entwicklung der Kapitalkonten zurückgegriffen. Dieses dürfte jedoch nicht ausreichend sein, da sich die Kommanditbeteiligungen hinsichtlich der Höhe je Anleger voneinander unterscheiden.

Darüber hinaus müssen die Kläger beweisen können, dass die behaupteten Barausschüttungen tatsächlich ausbezahlt wurden. Auch hier findet sich in der Klage nur eine standardisierte Tabelle, in der behauptet wird, dass Barausschüttungen in der behaupteten Höhe erfolgt sein sollen. Wann jedoch konkret welcher Betrag ausgezahlt wurde (Datum der Auszahlung), ist nicht vorgetragen worden.

Im Weiteren gilt der Grundsatz des § 172 Abs. 5 HGB, wonach ein Kommanditist/Anleger, der aufgrund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz (in gutem Glauben) Gewinn bezieht, diesen Gewinn nicht zurückzahlen muss.

Noch einmal zu der Problematik der Kapitalkonten. Die Klägerin fordert von den Anlegern auch zugewiesene Steuergutschriften zurück. Diese machen zwar den geringeren Betrag der Klageforderung aus, sind aus unserer Sicht jedoch bedenklich. Die Steuergutschriften wurden dem jeweiligen Kommanditisten zugewiesen und auf seinem Kapitalkonto verbucht (steuerliches Kapitalkonto).

In der Feststellungserklärung der Gesellschaft findet sich das dem jeweiligen Kommanditisten zugewiesene Ergebnis (beispielsweise Steuergutschrift) wieder. Dieses Ergebnis wird für die Gesellschaft festgestellt und vom Feststellungsfinanzamt an das Wohnsitzfinanzamt gemeldet.

Nur dann, wenn es die persönliche Steuerlast zulässt, kann der Kommanditist bei einem negativen Wert einen Vorteil bei seiner Einkommensteuer verzeichnen. Dieses hängt jedoch von der persönlichen Einkommenssituation und der entsprechenden Steuerlast des jeweiligen Kommanditisten ab.

Gemäß § 21 Abs. 1 EStG können Verluste aus der Kommanditbeteiligung nur beschränkt, das heißt bis zur Höhe der steuerlichen Kapitalkontos bzw. bis zur Höhe des aus dem Handelsregister ersichtlichen Haftbetrags sofort mit anderen positiven Einkünften ausgeglichen werden. Wir gehen daher davon aus, dass das konkrete Kapitalkonto dem Anleger vorgelegt werden muss.

Was ist zu tun?

Wenn Sie als Anleger betroffen sind, sollten Sie sich kompetente Beratung holen.

Anwaltskanzlei Bontschev

Rechtsanwältin Kerstin Bontschev

Fachanwältin für Steuerrecht/Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht


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