Kommanditgesellschaft Hannover Leasing-165, Wachstumswerte Neues Europa 2, „Apollo Business Center“
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Der Hannover Leasing Fonds 165 steht unmittelbar vor der Insolvenz, da die Büro- und Geschäftsräumlichkeiten der Immobilie in Bratislava aufgrund von gravierenden Baumängeln nicht mehr vermietet werden können und dürfen. Hintergrund der Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Produkt sind insbesondere bauliche Probleme mit der Fondsimmobilie in Bratislava. Es wurden erhebliche Mängel an dem Gebäudekomplex festgestellt. Der Büro- und Geschäftskomplex Apollo Business Center steht seit Oktober 2015 komplett leer, so dass keine Mieteinnahmen mehr erzielt werden und damit faktisch Zahlungsunfähigkeit herrscht.
Nicht selten kommt es im Zusammenhang mit geschlossenen Beteiligungen zu solchen Hiobsbotschaften für die Anleger.
Fehlerhafte Anlageberatung
Anleger müssen die negative Entwicklung ihrer Beteiligung jedoch nicht untätig hinnehmen, nicht selten stehen Anlegern Ansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung zu.
In der Regel ist die Kapitalanlage durch einen Anlageberater oder Anlagevermittler als Altersvorsorgeprodukt vermittelt worden. Für den Fall, dass der Anleger im Rahmen des Beratungsgesprächs nicht ausreichend über die Risiken der unternehmerischen Beteiligung aufgeklärt wurde, stehen den Anlegern nicht selten Schadensersatzansprüche zu, die auch die Rückabwicklung der Beteiligung umfassen.
Wurde der Anleger beispielsweise entgegen seinem Anlageziel beraten, etwa weil er angegeben hat, kein Risiko eingehen zu wollen und ist ihm dennoch eine unternehmerische Beteiligung mit Verlustrisiken empfohlen worden, so kann hierin bereits ein Beratungsfehler begründet sein.
Gleiches gilt dann, wenn der Anleger nicht zutreffend über die wesentlichen Risiken im Zusammenhang mit der Beteiligung aufgeklärt worden ist, so beispielsweise darüber, dass das Risiko des Teil- oder Totalverlustes der Einlage besteht.
Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof bereits vor einigen Jahren entschieden, dass die beratende Bank den Kunden über Rückvergütungen aufklären muss, die diese im Zusammenhang mit der Vermittlung der jeweiligen Beteiligung erhalten hat. Dies ist in der Vergangenheit oftmals nicht vorgenommen worden.
Verjährung droht
Anlegern ist deshalb die anwaltliche Prüfung ihrer Schadenersatzansprüche unter Beachtung der Verjährungsfristen zu empfehlen. Insoweit ist die im Hintergrund laufende tagegenaue zehnjährige Verjährungsfrist dringend zu beachten. Als Berechnungszeitpunkt gilt der Tag des Beitritts.
Die Kanzlei Zenke, Jahn & Rug berät und vertritt bundesweit geschädigte Anleger bei der Geltendmachung ihrer Ansprüche aufgrund fehlerhafter Anlageberatung.
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