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Kommunaler Pferdesteuerbescheid - Was ist dagegen zu tun?

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1. Einleitung

Hatte noch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Jahre 1982 entschieden, dass eine gemeindliche Reitpferdesteuer als kommunale Bagatellsteuer nicht erwünscht ist (Urt.v.17.02.1982, Az. 100 IV 77), sah dass der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit seiner Entscheidung vom 08.12.2014 bekanntlich anders (Az. 5 C 2008/13.N).

So hatten in Hessen Kommunen eine Satzung zur Erhebung einer Pferdesteuer erlassen, wogegen sich zu Recht Widerstand bildete. Mit einem Normenkontrollantrag vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof sollte geklärt werden, inwiefern eine solche kommunale Satzung rechtlichen Bedenken begegnet. Hierbei kam das Gericht zu dem Schluss, dass eine solche Satzung vom Hessischen Kommunalabgabengesetz gedeckt sei und auch nicht zwangsläufig gegen höherrangiges Recht verstoßen muss. Die Bedenken der Klägerin, eine reiterliche Vereinigung, wurde letztlich nicht geteilt.

Nachdem nunmehr in Hessen eine Satzung zur Erhebung der Pferdesteuer bestätigt wurde, werden dem Beispiel der Beklagten, der Stadt Bad Sooden-Allendorf, weitere Gemeinden in Hessen folgen und ist auch bundesweit nunmehr damit zu rechnen, dass Kommunen von diesem Steuererhebungsrecht Gebrauch machen.

Zudem werden jetzt diejenigen Gemeinden, welche bisher bereits eine Satzung erlassen haben, jedoch von der Steuererhebung bis zur Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichts absahen, nunmehr entsprechende Bescheide erlassen und die Bürger zur Zahlung der Pferdesteuer auffordern.

Es stellt sich für Betroffene die Frage, nachdem der Hessische Verwaltungsgerichtshof eine Pferdesteuersatzung absegnete, ob sich gegen einen solchen kommunalen Bescheid gewehrt und dagegen angegangen werden soll oder ob nunmehr die Steuer zu entrichten ist?

Eine Antwort auf diese Frage soll, unter Annahme eines Pferdesteuerbescheids in Hessen, im Folgenden skizziert werden, wobei eine Abwägung der Erfolgsaussichten in jeden Einzelfall zu treffen ist.

2. Rechtsbehelfe

Erhält der betroffene Pferdebesitzer nunmehr einen an ihn adressierten Pferdesteuerbescheid nach § 7 Hess KAG in Verbindung mit der kommunalen Pferdesatzung, so handelt es sich hierbei um einen belastenden Verwaltungsakt, der sich nicht von Bescheiden zur Hundesteuer oder einem Bescheid für Friedhofsgebühren unterscheidet. Gegen diesen Bescheid hat der Betroffene – wie in jedem Verwaltungsverfahren – alle bekannten Möglichkeiten hiergegen vorzugehen, ist in allen beitragsrechtlichen Streitigkeiten der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet. Es kann Eilrechtsschutz gegen den Bescheid begehrt werden oder sind die statthaften Rechtsbehelfe in der Hauptsache zu ergreifen. Einer Anfechtungsklage vorgelagert ist ein Widerspruchsverfahren. Hier gilt die Frist von einem Monat nach Bekanntgabe. Wird die Frist versäumt, erwächst der Bescheid in Bestandskraft. Sollte sodann im Widerspruchsverfahren den Einwendungen nicht abgeholfen und der Pferdesteuerbescheid geändert oder aufgehoben werden, schließt sich hieran eine Anfechtungsklage vor dem örtlich zuständigen Verwaltungsgericht an. (Achtung: In einigen Bundesländern ist das Widerspruchsverfahren abschafft oder fakultativ. Im Pferdesteuerbescheid muss eine Rechtsbehelfsbelehrung erfolgen, in welcher der richtige Rechtsbehelf bezeichnet wird). Diese ist wiederum fristgebunden und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids zu erheben.

3. Anfechtungsklage

Anders als in dem Normenkontrollverfahren vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof wird in einer solchen Anfechtungsklage nicht die Pferdesteuersatzung an sich, sondern der einzelne Steuerbescheid durch den Betroffenen angegriffen und durch das Gericht geprüft. Der Pferdesteuerbescheid hält sodann einer gerichtlichen Prüfung nur stand, wenn dieser rechtmäßig ist.

Voraussetzung hierfür ist zunächst, dass der Steuerbescheid auf einer rechtmäßigen gesetzlichen Grundlage, der Pferdesteuersatzung erlassen wurde, gilt in der Verwaltung der Grundsatz: kein Handeln ohne Gesetz.

Ein Pferdesteuerbescheid setzt daher eine in formeller und materieller Hinsicht rechtmäßige kommunale Pferdesteuersatzung voraus.

4. Materielle Rechtmäßigkeit der Rechtsgrundlage

Dass die Pferdesteuersatzung der Stadt Bad Sooden-Allendorf materiell rechtmäßig ist, wurde durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof entschieden. Ob dies auch für andere Satzungen zutrifft, sofern sich diese im Wortlaut und Inhalt von der Satzung der Stadt Bad Sooden-Allendorf unterscheiden, ist nicht gesagt und zu prüfen. Es bleibt hier dem Betroffenen zudem unbenommen, alle auch vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof benannten Argumente erneut vorzubringen, den Beschluss des Verwaltungsgerichtshof auf Schwachstellen hin zu überprüfen oder neue Argumente gegen eine kommunale Pferdesteuersatzung einzuwerfen. Das Gericht muss sich hiermit wiederum auseinandersetzen, jedoch ist zu erwarten, dass die Verwaltungsgerichte der Argumentation des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs folgen werden – es aber nicht müssen. Ob dies am Ende des Rechtswegs auch das BVerfG tun würde oder aber die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs wegen einer unzulässigen Grundrechtsbeeinträchtigung der Betroffenen verwerfen würde, ist hierbei weiter offen und muss durch einen einzelnen Bürger erst geklärt werden.

5. Formelle Rechtmäßigkeit der Rechtsgrundlage

Daneben muss aber die Pferdesteuersatzung auch formell rechtmäßig sein. Selbst wenn diese inhaltlich nicht zu beanstanden ist, kann auf die Satzung kein Pferdesteuerbescheid gestützt werden, wenn diese nicht auch durch die Gemeinde rechtswirksam verabschiedet wurde. Es ist also, etwa durch Einsicht in die kommunalen Sitzungsprotokolle, insbesondere zu prüfen, ob der Gemeinde- oder Stadtrat ordnungsgemäß geladen war, die Beratung und Abstimmung der Satzung ordnungsgemäß waren und die Pferdesteuersatzung auch entsprechend den rechtlichen Vorgaben veröffentlicht wurde?

6. Rechtmäßigkeit des Bescheids

Erst wenn bis hierher kein Angriffspunkt gefunden wurde, eine für den Pferdesteuerbescheid rechtmäßige Rechtsgrundlage in Form der Pferdesteuersatzung durch das Gericht bejaht wurde, ist weiter zu prüfen, ob der Bescheid auch auf die Satzung gestützt werden kann, d.h. die Tatbestandvoraussetzungen der Satzung erfüllt sind und der Bescheid sodann wiederum formell ordnungsgemäß dem Adressaten zugestellt wurde?

Hier werden insbesondere folgende Fragen zu stellen sein:

  1. Ist der im Bescheid ausgewiesene Adressat auch tatsächlich der Halter der Pferde und damit Steuerpflichtiger?
  2. Liegt nicht der Tatbestand einer Steuerbefreiung vor, indem mit den Pferden etwa Einkommen erzielt oder diese nur als „Rentnerpferde“ etc. gehalten werden?
  3. Wird das Pferd überhaupt auf dem Gemeindegebiet gehalten?
  4. Kann die Steuer rückwirkend auch noch für das vergangene Steuerjahr erhoben werden?
  5. Ist die volle Steuer auch fällig, wenn die Haltung nur wenige Tage im Jahr auf dem Gemeindegebiet erfolgt?

Erst wenn auch diese Hürde genommen wurde, wird sich ein Pferdesteuerbescheid als rechtswirksam herausstellen. Vertritt hierbei das Gericht eine Auffassung, die vom Pferdehalter und Kläger nicht geteilt wird, stehen gegen die erstinstanzliche Entscheidung weitere Rechtsmittel offen, bis sodann bei Ausschöpfung aller Rechtsmittel durch eine Verfassungsbeschwerde schließlich auch das BVerfG angerufen werden könnte und die Pferdesteuersatzung durch diese gekippt werden kann.

7. Zusammenfassung

Auch wenn der Hessische Verwaltungsgerichtshof eine kommunale Pferdesteuersatzung (ausschließlich der Stadt Bad Sooden-Allendorf, nicht auch die anderer Kommunen) als materiell rechtmäßig eingestuft hat, sollten Betroffene eines Pferdesteuerbescheids dennoch diesen auf seine Rechtmäßigkeit hin prüfen lassen und ggf. Rechtsmittel einlegen, um eine Bestandskraft des Bescheids zu verhindern.

Bei einem Gerichtsverfahren wird die materielle Rechtskraft des Satzung erneut geprüft, wobei das entscheidende Gericht auch zu einem anderen Urteil als der Hessische Verwaltungsgerichtshof kommen kann. Insbesondere wenn die Pferdesteuersatzung formell rechtswidrig ergangen ist oder der Bescheid (die Pferdesteuer) nicht mit den Vorgaben der Satzung in Einklang steht, wird das Gericht der Anfechtungsklage stattgeben und den Bescheid aufheben.

8. Kosten

Betroffene müssen bei einem rechtlichen Vorgehen gegen einen Bescheid mit Kosten rechnen. Zwar ist eine anwaltliche Vertretung im Widerspruchsverfahren oder vor dem Verwaltungsgericht nicht zwingend erforderlich, wird jedoch angeraten. Die Kosten hängen sodann von der Höhe des Pferdesteuerbescheids ab, wird der geforderte Betrag als Gegenstandswert einer Berechnung von Gerichts- und Anwaltskosten zu Grunde gelegt, sofern eine Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und nicht nach einer individuellen Vergütungsvereinbarung mit dem Anwalt vereinbart wird. Sind in dem Bescheid etwa für ein Pferd 200 € festgesetzt, trägt der Betroffene im Falle des Verlierens ein Kostenrisiko für Widerspruchs- und Klageverfahren von 206,41 € für die eigenen Anwaltsgebühren, zudem von 105 € für die Gerichtskosten. Sofern die Kommune als Beklagte auch einen Rechtsanwalt beiziehen sollte und nicht durch eine Verwaltungsangestellten oder den Bürgermeister vertreten wird, kommen noch diese Anwaltskosten von 157,68 € zum Prozesskostenrisiko hinzu. Ist der Betroffene hingegen als Inhaber einer Pferdepension Halter von 15 Pferden beträgt der Gegenstandswert 3000 € und liegt das Kostenrisiko sodann für den eigenen Anwalt bei 801,05 (Widerspruch und Klage), für die Gerichtskosten bei 324 €.

9. Weitere Bescheide nach der Pferdesteuersatzung

Die Pferdesteuersatzung erlaubt es nicht nur der Kommune, die entsprechende, individuell zu bestimmende Pferdesteuer zu erheben, sie gibt den Pferdehalter auch weitere Pflichten, insbesondere Anzeigepflichten oder auch Duldungspflichten etwa zur Duldung einer Außenprüfung auf.

Wird hiergegen verstoßen oder der Pflicht nicht nachgekommen, können die Kommunen möglicherweise Ordnungsgelder erheben, Ihre Rechte gerichtlich geltend machen. Auch gegen solche Bescheide sollte man sich unter Beachtung der Fristen wehren, ggf. Rechtsbehelfe einlegen, damit die Bescheide nicht in Bestandskraft erwachsen und die Gemeinde aus diesen Bescheiden vollstrecken kann. Hier gilt sodann dasselbe Vorgehen wie gegen den Pferdesteuerbescheid.

10. Informationen

Sollten Sie Adressat eines Steuerbescheids oder eine anderen Bescheids aus einer kommunalen Pferdesteuersatzung sein und Fragen hierzu haben, können Sie uns gern unverbindlich kontaktieren, vertreten wir Betroffene außergerichtlich und gerichtlich, deutschlandweit.


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