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Waffen im Nachlass – Was muss der Erbe beachten?

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Stirbt ein Familienangehöriger, besteht unter den Angehörigen und Erben zumeist Ratlosigkeit, wie die Nachlasssache konkret abzuwickeln ist, insbesondere wenn mehrere Erben, etwa der überlebende Elternteil und die Kinder, eine Erbengemeinschaft bilden.

Handelte es sich bei dem Erblasser um einen Sportschützen, Jäger oder Waffensammler, besteht zusätzlich unter den Erben Verunsicherung, wie mit den sich im Nachlass befindlichen Waffen umzugehen ist.

Hierbei sind die Fragen voneinander zu trennen, wer Eigentümer und Besitzer der Waffen wird und ob derjenige zum Führen und Besitzen von Waffen auch berechtigt ist.

Gehen die Waffen mit dem Erbfall kraft Gesetzes als Teil des Nachlasses auf die Erben über, werden diese zugleich Eigentümer als auch Besitzer derselben, §§ 1922, 857 BGB.

Die Voraussetzungen für den berechtigten und legalen Umgang mit Waffen und Munition, d.h. dem Erwerb, Besitz, Führen, Verbringen, Schießen, Herstellen, Bearbeiten etc. hingegen regelt von diesen zivilrechtlichen Bestimmungen losgelöst das Waffengesetz, wonach es aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist, dass es hierfür einer behördlichen Erlaubnis bedarf, die an verschiedene Voraussetzungen, insbesondere eine erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung, Sachkunde und ein nachzuweisendes Bedürfnis gebunden sind, § 4 WaffG.

Ist nun unter den Erben nicht selbst ein Inhaber einer Waffenbesitzkarte, der die Waffen durch entsprechende Umtragung auf seine Person übernehmen kann, regelt § 20 WaffG den „Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Erwerber infolge Erbfalls“ und das weitere Vorgehen der neuen Eigentümer mit den ererbten Waffen.

Hiernach kann der Erbe, auch wenn dieser bisher keine Waffenbesitzkarte hatte, eine solche innerhalb eines Monats nach der Annahme der Erbschaft oder dem Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebenen Frist beantragen, sofern dieser nur zuverlässig und persönlich geeignet ist, §§ 5, 6 WaffG. Insbesondere ist kein Bedürfnis, etwa das Vorhandensein eines Jagdschein, nachzuweisen.

Jedoch regelt § 20 Abs. 3 WaffG weiter, dass bei fehlenden Bedürfnis Schusswaffen durch die Erben durch ein dem Stand der Technik entsprechendes Blockiersystem zu sichern sind und erlaubnispflichtige Munition binnen angemessener Frist unbrauchbar zu machen ist oder einem Berechtigten zu überlassen.

Gerade mit Blick auf den nicht unerheblichen Wert von Schusswaffen wird hierbei durch die Erben, sofern diese nicht selbst durch Absolvierung etwa eines Jagdkurses das Bedürfnis für den Umgang mit Waffen auch nach dem Erbfall noch schaffen, insbesondere der Verkauf an Berechtigte, d.h. Inhaber einer Waffenbesitzkarte in Frage kommen. Hierbei unterscheiden sich wiederum Waffen nicht von anderen Nachlassgegenständen, welche durch die Erbengemeinschaft zum Verkehrswert verkauft werden können, um schließlich den Erlös zur gesetzlich vorgegebenen Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft entsprechend der Erbquoten untereinander aufzuteilen.

Fazit: Der Erbe muss, sofern er nicht selbst Inhaber einer WBK ist und die Erbwaffen hier eintragen lässt, innerhalb einer vorgegebenen Frist die Ausstellung einer solchen WBK beantragen und sodann die Waffen entweder an Berechtigte i.S.d. WaffG veräußern oder durch die Schusswaffen durch ein Blockiersystem unbrauchbar machen. Wird die Frist hierfür missachtet, handelt der Erbe zumindest ordnungswidrig und muss mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro rechnen, § 53 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 WaffG.

RA Maik Hieke, Lüneburg


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