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Im Ausland zum deutschen Jagdschein?

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Es gibt verschiedene Gründe, warum über eine ausländische Jagdprüfung versucht werden kann, eine deutsche Jagdprüfung zu umgehen und dennoch Jagdschein und Waffenbesitzkarte in der BRD zu erhalten. Trotz bestehender Freizügigkeit innerhalb der europäischen Union, der Anerkenntnis von Studien- und Berufsabschlüssen ist dieser Weg zur Anerkenntnis eines ausländischen Jagdscheins aber (noch) verbaut.

Droht bei einer jagd- oder waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit der Entzug von Jagd- und Waffenschein, liegt oftmals der Gedanke nahe, vor Abgabe derselben noch eine ausländische Jagdkarte etwa in Österreich zu erwerben. Hier genügt dank zwischenstaatlicher Abkommen die Vorlage des deutschen Jagdscheins, die Entrichtung der Jagdgebühr und der Lösung einer Jagdkarte, mit der im Ausstellerstaat grenzenlos, in Deutschland mitunter über einen Tagesjagdschein auf Einladung eines Revierinhaber (Gastkarte) gejagt werden kann, steht zunächst nichts im Wege. Dieses Ausnutzen der grenzenlosen Freiheit innerhalb der EU setzt freilich bereits einen deutschen Jagdschein und damit das Bestehen des anspruchsvollen grünen Abiturs innerhalb Deutschlands voraus. Was ist aber mit denjenigen, welche entweder dieser Prüfungshürde nicht geschafft haben oder die aus tatsächlichen Gründen, etwa wegen einer beruflichen Tätigkeit im Ausland, gar einer zeitweisen Verlegung des Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedstaat der EU am Ablegen der Jagdprüfung im Heimatland gehindert sind und stattdessen etwa in Tschechien, Dänemark oder Österreich eine Jagdprüfung ablegt und bestanden, zudem vor Ort auch einen ersten Jagdschein gelöst haben? Können diese nach Rückkehr eine Anerkennung und Umschreibung vornehmen lassen oder sich zumindest eine Gastkarte besorgen? In mehreren Urteilen wurde dabei Betroffenen eine klare Absage erteilt, ist hieran der insoweit eindeutige Wortlaut des § 15 Abs. 5, 6 BJagdG Schuld, der da lautet:

„(5) Die erste Erteilung eines Jagdscheines ist davon abhängig, daß der Bewerber im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Jägerprüfung bestanden hat, die aus einem schriftlichen und einem mündlich-praktischen Teil und einer Schießprüfung bestehen soll; er muß in der Jägerprüfung ausreichende Kenntnisse der Tierarten, der Wildbiologie, der Wildhege, des Jagdbetriebes, der Wildschadensverhütung, des Land- und Waldbaues, des Waffenrechts, der Waffentechnik, der Führung von Jagdwaffen (einschließlich Faustfeuerwaffen), der Führung von Jagdhunden, in der Behandlung des erlegten Wildes unter besonderer Berücksichtigung der hygienisch erforderlichen Maßnahmen, in der Beurteilung der gesundheitlich unbedenklichen Beschaffenheit des Wildbrets, insbesondere auch hinsichtlich seiner Verwendung als Lebensmittel, und im Jagd-, Tierschutz- sowie Naturschutz- und Landschaftspflegerecht nachweisen; mangelhafte Leistungen in der Schießprüfung sind durch Leistungen in anderen Prüfungsteilen nicht ausgleichbar. Die Länder können die Zulassung zur Jägerprüfung insbesondere vom Nachweis einer theoretischen und praktischen Ausbildung abhängig machen. Für Bewerber, die vor dem 1. April 1953 einen Jahresjagdschein besessen haben, entfällt die Jägerprüfung. Eine vor dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts in der Deutschen Demokratischen Republik abgelegte Jagdprüfung für Jäger, die mit der Jagdwaffe die Jagd ausüben wollen, steht der Jägerprüfung im Sinne des Satzes 1 gleich.

(6) Bei der Erteilung von Ausländerjagdscheinen können Ausnahmen von Absatz 5 Satz 1 und 2 gemacht werden.“

Bereits im Jahre 2002 kam das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht (Urt.v.25.06.2002, Az. 7 A 222/00) zu der grundsätzlichen Überzeugung, dass die Erteilung eines Jagdscheins in Deutschland davon abhängig sei, dass der Bewerber im Geltungsbereich des Bundesjagdgesetzes eine Jägerprüfung bestanden habe. Dem Kläger nutzte es hierbei auch nichts, dass er in Schweden an einer Jägerprüfung erfolgreich teilgenommen und dort seit Jahren auch die Jagd beanstandungslos ausgeübt hatte. Erhielt der Kläger sodann zunächst auch von der zuständigen Behörde in der BRD einen Jahresjagdschein ausgestellt, wurde dieser nach Bemerken des Fehlers für ungültig erklärt und zurückgefordert. Weder konnte der Betroffene hierbei mit dem Argument durchdringen, dass er als Deutscher nicht schlechter behandelt werden dürfe als ein Ausländer, würde ein schwedischer Staatsangehöriger ohne Probleme eine Jagdkarte in Deutschland erhalten. Zudem sei der schwedische Jagdschein einem solchen in Deutschland gleichgestellt und die geltende Regelung daher mit europäischen Recht nicht vereinbar sei. Dem Antrag und der Argumentation des betroffenen Jagdscheininhabers und Klägers erteilte das Gericht jedoch eine klare Absage. So verstoße die Vorschrift weder gegen das Gleichbehandlungsverbot, da der Gesetzgeber nicht verpflichtet ist, für Ausländer und Inländer dieselbe Rechtstellung zu schaffen. Zudem müsse beachtet werden, dass die „jagdlichen Gegebenheiten wie das Jagdrecht, das jagbare Wild, die bei der Jagdausübung zu beachtenden naturschutzrechtlichen Vorschriften usw. von Land zu Land verschieden sind und dementsprechend auch die Anforderung an die Erteilung der Befugnis zur Jagdausübung, so dass die Erteilung eines Jagdscheines zur Ausübung der Jagd in Deutschland das Bestehen einer deutschen Jägerprüfung zumindest für alle deutschen Staatsangehörigen voraussetzt.“ Dass diese Verschiedenheit aber bei einer fortschreitenden Harmonisierung des Rechts innerhalb der EU abnimmt und der Unterschied im jagbaren Wild zwischen Österreich und Bayern geringer als der zwischen Bayern und Schleswig-Holstein ist, verschweigt hierbei das Gericht. Jedoch kam es zu der Feststellung, dass eine einzelfallbezogene Ausnahme von der Regelung des § 15 Abs. 6 BJagdG, Ausländerscheine nur an Ausländer zu erteilen, dann in Betracht käme, wenn es einem Betroffenen nicht möglich oder unzumutbar wäre, eine deutsche Jägerprüfung zu absolvieren. Wann diese Voraussetzungen aber vorliegen sollen, ist mehr als fraglich, reicht es nach Einschätzung des Gerichts, dass ein Betroffener etwa zur Absolvierung der Jägerprüfung in Deutschland seinen Jahresurlaub nehme.

Dieses Urteil wurde nun jüngst von einem Beschluss des OVG Lüneburg (Beschluss v. 18.05.2014, Az. 11 ME 74/14) nochmals bestätigt. Nachdem der Kläger, welcher seinen ständigen Wohnsitz im Bundesgebiet hatte, im Jahre 2009 einen tschechischen Jagdschein für Ausländer abgelegte, wurde diesem sowohl Jagdschein als auch Waffenbesitzkarte von der zuständigen Behörde in Niedersachsen erteilt, der Jagdschein sogar mit Bescheid vom 21. März 2012 mit Wirkung bis zum 31. März 2015 verlängert. Als der Jagdbehörde dann im September 2013 die fehlende deutsche Jägerprüfung bekannt wurde, zog sie im Februar 2014 Jagdschein und Waffenbesitzkarte wieder ein. Eine hiergegen gerichtete Klage blieb zumindest im einstweiligen Rechtschutz auch in der zweite Instanz vorerst ohne Erfolg. Zwar wurde der Jagdschein dem Betroffenen bei der Verlängerung bereits ein zweites Mal in Deutschland erteilt und ist nach § 15 Abs. 5 S. 1 BJagdG nur für die erste Erteilung des Jagdscheins eine deutsche Jägerprüfung erforderlich, jedoch stellte hierzu das Gericht fest, dass auch eine Verlängerung des Jagdscheins eine im Bundesgebiet abgelegte und bestehende Jägerprüfung voraus. Auch half dem Kläger in seiner weiteren Argumentation nicht, dass er einen Auszug des Kataloges des Bundeslandwirtschaftsministeriums (Referat 611-7231/16) über die Gleichwertigkeit ausländischer Jägerprüfungen sowie einer aus der tschechischen in die deutsche Sprache übersetzten Bestätigung über abgelegte und bestandene Prüfungen im Jagdwesen auf die Vergleichbarkeit der tschechischen mit der deutschen Jägerprüfung berufen konnte. Denn die Frage der Gleichwertigkeit einer ausländischen und der deutschen Jägerprüfung stellt sich nach Auffassung der Gerichte ausschließlich im Zusammenhang mit der Erteilung eines Ausländerjagdscheins nach § 15 Abs. 6 BJagdG, nicht aber bei der Erteilung eines für eine Dauer von bis zu drei Jahren ausgestellten Jagdscheins für einen erwachsenen Bundesbürger auf der Grundlage des § 15 Abs. 5 BJagdG. Hierbei untersprich das Gericht nochmals wie bereits im Urteil des VG Schleswig, dass grundsätzlich deutschen Staatsangehörigen, die im Ausland die dortige Jägerprüfung bestanden und einen entsprechenden Jagdschein erworben haben, im Bundesgebiet ein Ausländerjagdschein ach § 15 Abs. 6 BJagdG nicht ausgestellt werden kann, da damit die erforderliche deutsche Jägerprüfung nicht ersetzt wird. Dies gilt jedenfalls für einen deutschen Staatsangehörigen mit ständigen Wohnsitz im Bundesgebiet, so dass möglicherweise für Deutsche mit dem Wohnsitz im Ausland etwas anderes gelten könnte, diese aber spätestens bei einem Rückzug wieder vor demselben Problem stehen.

Auch wenn die Argumentation der Gerichte, gerade in Hinblick auf europäische Vorgaben, nicht völlig überzeugt, ist es im Hinblick auf ein prozessuales Kostenrisiko und der Länge der Verfahren, zudem mit Blick auf die vorliegenden Entscheidungen und ein sich hieraus ergebendes Präjudiz für andere Entscheidungen für Betroffene wohl einfacher, schneller und preisgünstiger vor Ort wider Willen nochmals eine Jagdprüfung in Deutschland abzulegen.

Aber möglicherweise kommt gerade in dieser rechtlich nicht unumstrittenen Problematik derzeit Bewegung ins Spiel. Mit der Anfrage eines Betroffenen zur Ausstellung von Jagdschein und WBK nach Rückzug von Österreich nach Deutschland teilte die zuständige Behörde in Bayern zur Anerkennung der österreichischen Jagdprüfung Anfang des Jahres 2015 mit: „Zu Ihrem Antrag auf Erteilung eines deutschen Jagdscheines haben wir Rücksprache mit der Regierung von Oberbayern gehalten. Diese teilte uns nun nach gemeinsamer Prüfung mit dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit, dass nach derzeitiger Rechtslage [§ 15 Abs. 5 BJagdG] Ihr Antrag leider abgelehnt werden müsste. Angeblich sei es jedoch nicht unwahrscheinlich, dass sich in diesem Bereich die Gesetzeslage ändern wird. Mit Ihrem Einverständnis würden wir daher das Verfahren derweil ruhen lassen.“ Dies macht Hoffnung für die Zukunft und könnte nicht nur derzeit Betroffenen helfen sondern auch künftigen Prüflingen eine Jagdprüfung im Ausland ermöglichen, die mitunter nicht nur einfacher, kürzer sondern oftmals auch deutlich preisgünstiger abgelegt werden kann.

RA Maik Hieke, Lüneburg


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