Kommunikationsmängel in mehrfacher Hinsicht - 750 € Schmerzensgeld für Narbenkorrektur

  • 2 Minuten Lesezeit

Der Fall:

Bei einem Sturz zog sich unsere Mandantin eine stark blutende Platzwunde oberhalb des linken Auges zu und begab sich in das nächst gelegene Krankenhaus. In der Unfallambulanz wurde die Wunde geklebt.

Die behandelnde Ärztin versäumte es dabei, unsere Mandantin darüber aufzuklären, dass zur Erzielung eines besseren kosmetischen Ergebnisses – gerade im betroffenen Gesichtsbereich – die Wunde auch genäht werden könnte. Darüber hinaus trat noch am gleichen Nachmittag eine erneute Blutung auf, mit der sich unsere Mandantin nochmals in der Ambulanz vorstellte. Dort wurde durch eine Pflegekraft der Wundverband gewechselt, ohne dies im sogenannten Aufnahmebuch der Klinik zu notieren. Ein Arzt wurde nicht hinzugezogen.

In der Folge zogen sich die Wundränder ein und es verblieb eine deutlich sichtbare Narbe (ca. 2 mm breit, 2 cm lang). Unsere Mandantin entschloss sich deshalb, eine Narbenkorrektur durchführen zu lassen.

Unsere Mandantin bat die Klinik zunächst selbst um eine Stellungnahme und wurde daraufhin zu einem persönlichen Gespräch eingeladen. Es kam jedoch nicht zu der von unserer Mandantin erhofften gütlichen Einigung, sondern zu Drohungen seitens des Chefarztes gegenüber unserer Mandantin, sodass sie sich schließlich doch veranlasst sah, juristischen Rat in Anspruch zu nehmen.

Nachdem sich die zuständige Haftpflichtversicherung außergerichtlich weigerte, unsere Mandantin zu entschädigen, rieten wir zur Klageerhebung. Auf Vorschlag des Gerichts einigten sich die Parteien auf ein Schmerzensgeld in Höhe von 750,00 €. Daneben übernahm die Gegenseite die Hälfte der Behandlungskosten für die Narbenkorrektur und die anteiligen vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren.

Unser Tipp:


Patient muss ordnungsgemäß über Behandlung informiert werden

Die Aufklärung über eine Behandlungsmaßnahme stellt sich später oft als unzureichend heraus, weil dem Patienten wesentliche Informationen gar nicht oder nicht deutlich genug vermittelt wurden. Dies war hier der Fall, weil die Patientin nicht auf die Möglichkeit der Nahtversorgung hingewiesen wurde.

Dokumentation und Rücksprache im Krankenhausbetrieb

Die Wiedervorstellung der Patientin wegen der Nachblutung hätte in dem Aufnahmebuch erfasst werden und ein Arzt hätte hinzugezogen werden müssen, um die Wunde zu überprüfen.

Beispiel für schlechten Umgang mit Behandlungsfehlervorwurf

Unabhängig davon, dass die Patientin hier von sich aus das Gespräch mit dem Behandler gesucht hat, um eine juristische Auseinandersetzung gerade zu vermeiden, war die aggressive Reaktion des Chefarztes völlig unangebracht – und hat auch nicht zu dem gewünschten Ziel, nämlich die Patientin von weiteren Schritten abzuhalten, geführt.

Fazit:

Steht der Verdacht eines Behandlungsfehlers im Raum, sollte sich der Patient nicht einschüchtern lassen und sich fachlich qualifizierten Rechtsrat suchen.

Viktoria von Radetzky

Fachanwältin für Medizinrecht



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Viktoria von Radetzky

Beiträge zum Thema