Schmerzensgeld

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Sind Sie bei einem Verkehrsunfall verletzt worden, so hat der gegnerische Versicherer Ihnen nicht nur den Sachschaden zu ersetzen, sondern auch Schmerzensgeld zu zahlen. Kriterien zur Bemessung des Schmerzensgeldes sind etwa die Schwere der Verletzungen und die Intensität der Schmerzen, der Verlauf des Heilungsprozesses, die Dauer des Leidens und eventuelle Dauerschäden (Verlust von Gliedern, Behinderungen), die Dauer der Arbeitsunfähigkeit, Umfang und Anzahl operativer Maßnahmen, eventuelle stationäre Behandlungen und Therapien, etwaige Komplikationen, Alter des Geschädigten, Dauer und Grad der Minderung der Erwerbstätigkeit, psychische Beeinträchtigungen, etwa durch entstellende Narben, psychische Schäden wie Angstzustände, Wesensveränderungen, Einschränkung der Berufswahl und bei der Freizeitgestaltung (Sport, Hobbys), entgangene Urlaubsfreuden und vieles mehr. Allgemein gesprochen steht das Ausmaß der Lebensbeeinträchtigung bei der Bemessung des Schmerzensgeldes an erster Stelle.

Den meisten ist bekannt, dass hierzulande nicht die Beträge gezahlt werden, die beispielsweise in den USA gezahlt werden. Zur Bemessung des Schmerzensgeldes wird auf entsprechende Schmerzensgeldtabellen zurückgegriffen, die es mittlerweile von verschiedenen Anbietern gibt. Darin sind gerichtliche Entscheidungen zum Schmerzensgeld geordnet nach den verschiedenen Verletzungsarten und den verletzten Körperteilen mit kurzen Anmerkungen wiedergegen. Diese Tabellen bieten zumindest einen Anhaltspunkt für die Höhe des Schmerzensgeldes, wobei dies im Ergebnis aber jeweils im Ermessen des entscheidenden Richters steht, der sogar ein höheres Schmerzensgeld ausurteilen kann, als beantragt wurde.

Wichtig ist, die Verletzungen und Arztbesuche jeweils gut zu dokumentieren bzw. dokumentieren zu lassen und sich alle Arztberichte geben zu lassen. In der Praxis schauen die Sachbearbeiter der Versicherer in erster Linie auf die Dauer der vom Arzt festgestellten Arbeitsunfähigkeit. Wenn der behandelnde Arzt Sie als Geschädigten eines Verkehrsunfalles für arbeitsunfähig hält, sollten Sie sich dies also in jedem Fall bescheinigen lassen, auch wenn Sie die Bescheinigung ansonsten eigentlich nicht benötigen, weil Sie z. B. Rentner oder ohnehin im Urlaub sind. Es kommt immer wieder vor, dass Geschädigte sich im guten Glauben eine Arbeitsunfähigkeit nicht bestätigen oder nicht fortschreiben lassen und Ihnen dies im Rahmen der Geltendmachung des Anspruchs auf Schmerzensgeld später entgegengehalten wird.

Eine der häufigsten Verletzungen, gerade bei Auffahrunfällen, ist die sogenannte HWS-Distorsion („Schleudertrauma“). Diese typische Verletzung entsteht dadurch, dass beim Auffahrunfall der Kopf plötzlich beschleunigt und überstreckt wird. HWS-Distorsionen werden in 3 Schweregrade eingeteilt, wobei beim leichtesten Grad 1 kein Nachweis von Verletzungen durch bildgebende Verfahren wie Röntgen oder MRT möglich ist. Dies führt immer wieder zu dem Einwand von Versicherern, dass Verletzungen bei geringen Geschwindigkeiten (sogenannte „Harmlosigkeitsgrenze“) ausgeschlossen sind. Dieser Ansicht hat der Bundesgerichtshof allerdings eine Absage erteilt (Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.01.2003 Az: VI ZR 139/02). Danach gibt es keine schematisch anwendbare Harmlosigkeitsgrenze. Vielmehr können auch bei geringen Geschwindigkeiten HWS-Distorsion auftreten. Dies ist etwa abhängig von der Körpergröße, der Sitzposition und eventuell vorhandenen Gesundheitsstörungen des Verletzten. Beschwerden können gerade bei HWS-Distorsionen ersten Gerades auch erst nach einigen Stunden oder sogar erst am Folgetag auftreten.

Dieser Beitrag kann naturgemäß nur einen kurzen Abriss über diese komplexe Materie liefern. Für weitere Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich jederzeit gern persönlich zur Verfügung.


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