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„Kong: Skull Island“: Waldorf-Frommer-Abmahnung – so reagieren Sie richtig!

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Die bekannte Urheberrechtskanzlei Waldorf Frommer verschickt Abmahnungen im Namen der Warner Bros. Entertainment GmbH wegen des illegalen Anbietens von Filmen und Serien über Internettauschbörsen. Vorliegend geht es um den Film „Kong: Skull Island“.

„Kong: Skull Island“ ist ein Film aus dem Jahr 2017. Eine Gruppe von Wissenschaftlern und Soldaten macht sich auf zu einer unerforschten Insel, um diese zu untersuchen. Jedoch treffen sie nicht nur auf eine paradiesische Insel, sondern stoßen ebenfalls auf den König dieser Insel: Kong.

Der Film ist besetzt mit Tom Hiddleston, Brie Larson, John Goodman, John C. Reilly und Toby Kebbell.

Worauf bezieht sich der Vorwurf konkret und was sind die Forderungen?

Der Vorwurf bezieht sich konkret darauf, dass der Abgemahnte den Film zum Download über Internettauschbörsen bereitgestellt haben soll.

Adressat der Abmahnung ist stets der Inhaber des Internetanschlusses, über welchen die vorgeworfene Tat begangen worden sein soll. Mit der Abmahnung wird der Adressat formal dazu aufgefordert, den Film nicht erneut in Internettauschbörsen anzubieten.

Die Kanzlei verlangt in dem Abmahnschreiben vor allem zwei Dinge:

  • Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
  • Zusätzlich wird die Zahlung einer Gesamtsumme von EUR 915,00 gefordert, welche sich aus Schadensersatz und Aufwendungsersatz, also Anwalts- und Ermittlungskosten, zusammensetzt.

Die Abmahnung nach § 97a UrhG (Urheberrechtsgesetz) erfolgt im Auftrag des Verletzten, also des Inhabers des Urheberrechts an der streitgegenständlichen Datei, um dem Adressaten der Abmahnung, also dem vermeintlichen Verletzer des Urheberrechts, vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens Gelegenheit zu geben, den Streit außergerichtlich beizulegen.

Muss ich die Unterlassungserklärung abgeben?

Eine Unterlassungserklärung muss nur dann abgegeben werden, wenn Sie verantwortlich sind. Vorab zu klären ist also, ob Sie überhaupt verantwortlich sind und wenn ja, in welchem Umfang.

Eine Unterlassungserklärung sollte man nicht einfach ungeprüft abgeben. Dies wird als Schuldeingeständnis aufgefasst, obwohl Abgemahnte in vielen Fällen überhaupt nicht haften, weder als Täter noch als Störer.

Die Frage, ob und in welchem Umfang ein Unterlassungsanspruch des Rechteinhabers bezüglich des betroffenen Films überhaupt besteht, muss sauber juristisch geprüft werden.

Muss ich zahlen?

Selbiges gilt für die Zahlung von Schadensersatz und die Erstattung der Abmahnkosten. Auch hier gilt es zunächst zu prüfen, ob und in welchem Umfang der Anschlussinhaber haftet.

Hat ein Dritter den betroffenen Film angeboten, so kommt nur die Haftung als Störer in Betracht.

Was muss ich nun also darlegen, um die Forderungen zurückweisen zu können?

Sie können die Forderungen zurückweisen, wenn Sie darlegen, dass Sie weder als Täter noch als Störer in Bezug auf die oben genannte Rechtsverletzung in Betracht kommen.

Erfolgte die Rechtsverletzung demnach über Ihren Internetanschluss, spricht zwar eine tatsächliche Vermutung dafür, dass Sie für die Rechtsverletzung verantwortlich sind. Daraus ergibt sich aber für Sie als Anschlussinhaber eine sogenannte sekundäre Darlegungslast.

Der BGH führte in seiner sogenannten BearShare-Entscheidung aus, dass der Anschlussinhaber seiner Darlegungslast genüge, wenn er vorträgt, ob und ggfs., welche Personen selbständig Zugang zu dem Anschluss hatten und daher als Täter in Betracht kämen.

Weiterhin hat der Bundesgerichtshof mit Entscheidung vom 06.10.2016 (Az.: I ZR 154/15) entschieden, dass ein abgemahnter Anschlussinhaber im Rahmen seiner sekundären Beweislast lediglich darlegen muss, dass Dritte Zugang zu dem Anschluss hatten und den potentiellen Täter benennen.

Weitergehende Nachforschungspflichten bestehen somit nicht, insbesondere muss der Abgemahnte nicht den wahren Täter ermitteln und präsentieren.

Die Gerichte beurteilen die Anforderungen zur Erfüllung der sekundären Beweislast jedoch unterschiedlich! Machen Sie also keine Experimente und wenden Sie sich an uns. Ohne einen Anwalt wird es meistens schwierig!

Haben auch Sie ein Abmahnschreiben erhalten, sollten Sie die folgenden Punkte unbedingt beachten:

  • Geraten Sie nicht in Panik
  • Wenden Sie sich nicht an die Abmahnkanzlei zur Klärung der Angelegenheit; eine einmal erfolgte Aussage lässt sich nicht mehr rückgängig machen
  • Nehmen Sie die Abmahnung aber unbedingt ernst, ansonsten riskieren Sie ein kostenintensiveres Gerichtsverfahren
  • Unterzeichnen Sie die Unterlassungserklärung nicht, ansonsten wird dies als Schuldeingeständnis aufgefasst
  • Wenden Sie sich sofort nach Erhalt der Abmahnung an einen auf Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt und lassen Sie sich beraten. Wir klären Sie über die Einzelheiten Ihres konkreten Falles auf.

Wir raten Ihnen:

Zur Vermeidung von Zahlungen, zu denen Sie nicht verpflichtet sind, raten wir Ihnen, von unserer langjährigen Erfahrung zu profitieren und unsere kostenlose Erstberatung in Anspruch zu nehmen.

Wir haben uns das Ziel gesetzt, nicht lediglich einen Vergleich mit der Abmahnkanzlei zu erreichen, sondern eine Zahlung an die Gegenseite zu vermeiden.

Wir geben Ihnen eine erste Einschätzung auch über die zu erwartenden Kosten und zeigen Ihnen die Möglichkeiten Ihrer nächsten Schritte auf.

Entscheiden Sie danach, ob Sie uns mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen wollen.

Folgende Vorteile bieten wir Ihnen:

  • bundesweit tätig bei dem Erhalt von Abmahnungen
  • Vertretung zum transparenten Pauschalbetrag, keine versteckten Kosten
  • kein Termin vor Ort notwendig
  • kompetente Beratung von einem Experten im Bereich Filesharing
  • kostenfreie Ersteinschätzung am Telefon
  • schnelle und kompetente Kommunikation per Telefon

Für weitere Informationen zum Thema Filesharing besuchen Sie gerne unsere Website:

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Wenden Sie sich vertrauensvoll an uns, wir freuen uns auf Ihren Anruf.

Ihre Kanzlei Brehm


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