Konsequenzen für Altfälle nach der Reform der Rentenversicherung
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Das Kabinett hat einen Gesetzentwurf beschlossen, nach dem u.a. Mütter, deren Kinder vor 1992 geboren wurden, Verbesserungen bei der Rente erfahren sollen. Die Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rente sollen ab dem 01.07.2014 in Kraft treten.
Hierfür notwendig ist eine Änderung des § 307 b des 6. Sozialgesetzbuches - gesetzliche Rentenversicherung.
Danach beträgt der Zuschlag für jedes Kind einen persönlichen Entgeltpunkt. Dies bedeutet, dass insgesamt rund 9,5 Millionen Bestandsrenten davon rd. 200.000 Leistungen für Kindererziehung unter die Neuregelung fallen (vgl. Gesetzentwurf Rentenpaket, Bearbeitungsstand 27.01.2014).
Für den Fall, dass gerichtliche Entscheidungen und Parteivereinbarungen über die Durchführung des öffentlich rechtlichen Wertausgleiches getroffen wurden, stellt sich nun die Frage der Abänderung dieser Entscheidungen. Eine Frage, die auch unter Berücksichtigung der Altfälle in der täglichen Anwaltspraxis zu würdigen sein wird. Nach § 51 Abs. 1 und 2 Versorgungsausgleichsgesetz ist eine Abänderung schon zulässig, wenn sich der Wert eines einzigen der in der Erstentscheidung in den Ausgleich einbezogenen Anrechte auf Grund von nach Ende der Ehezeit eingetretenen tatsächlichen oder rechtlichen Veränderungen rückwirkend betrachtet wesentlich geändert hat. Auf die Bestimmung der Wesentlichkeit verweist § 51 Abs. 2 Versorgungsausgleichsgesetz auf § 225 Abs. 3 FamFG. Die Wertänderung muss mindestens 5 % des bisherigen Ausgleichswertes betragen, zudem muss eine absolute Grenze bei Rentenbeträgen von 1 % in anderen Fällen von 120 % der am Ende der Ehezeit maßgebenden Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV überschritten sein.
Altfälle werden unter diesem Gesichtspunkt noch einmal einer Prüfung zu unterziehen sein.
Bereits jetzt empfiehlt es sich daher bei aktuellen Verfahren eine Aussetzung beziehungsweise Abtrennung des Versorgungsausgleiches zu beantragen, sofern Kinder vor dem Jahre 1992 geboren wurden. Dadurch können ab sofort Abänderungsverfahren vermieden werden.
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