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Kontogebühren: Wofür Banken & Co. nichts verlangen dürfen

  • 3 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

Aufgrund anhaltend niedriger Zinsen erheben Banken und andere Finanzdienstleister wie etwa Bausparkassen zunehmend Kontogebühren. Entgelte von Kunden zu verlangen, ist dabei nicht neu. Allerdings ist beileibe nicht alles zulässig. Grenzen zeigte der Bundesgerichtshof Kreditinstituten schon früher auf. Nun tat er das auch für Kontogebühren von Bausparkassen.

Warum sind Kontogebühren oft unwirksam?

Die Gebühren sind regelmäßig in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geregelt. Kunden können regelmäßig nicht über dieses sogenannte „Kleingedruckte“ verhandeln. Wollen sie beispielsweise ein Konto eröffnen, müssen sie die AGB akzeptieren oder auf die Kontoeröffnung verzichten. AGB sind zur vielfältigen Verwendung dabei von einer Seite vorgegeben und fallen deshalb meist zu deren Gunsten aus. Des einen Vorteil ist dabei leicht des anderen Nachteil. AGB bergen dabei auch ein erhebliches Missbrauchsrisiko. Das war dem Gesetzgeber bewusst. Um es zu minimieren, unterliegen AGB daher strengen Regeln. AGB müssen danach insbesondere

  • klar verständlich sein,
  • sich im üblichen Rahmen dessen bewegen, was ein Vertragspartner durchschnittlich erwarten kann.
  • Zudem dürfen sie das Gegenüber nicht unangemessen benachteiligen.

Sonst ist die jeweilige AGB ganz oder teilweise unwirksam. Statt der vertraglichen Regelung gilt dann das Gesetz, das für Kunden regelmäßig vorteilhafter ist. Die Unwirksamkeit von Kontogebühren ergibt sich dabei häufig, weil Kunden zahlen sollen

  • für allgemeine Betriebskosten,
  • für Leistungen, die allein oder überwiegend im eigenen Interesse der Bank oder des Finanzdienstleisters liegen,
  • für Leistungen, zu der der AGB-Verwender bereits gesetzlich verpflichtet ist.
  • Die Klauseln machen nicht klar genug, wofür die Gebühren anfallen.

Welche Gebühren sind danach zu hoch und welche Leistungen dürfen nichts kosten?

Folgende aufgrund von AGB verlangte Gebühren hat der Bundesgerichtshof bereits für unzulässig erklärt:

  • Höhere Kontoführungsgebühr für ein Pfändungsschutzkonto als für ein Standardkonto mit vergleichbaren Leistungen.
  • Gebühren für Einzahlungen und Auszahlungen auf ein Girokonto am Schalter, insbesondere in bar.
  • Gebühren für die Ausführung unautorisierter Zahlungen und deren Berichtigung.
  • Preisklauseln für Buchungsposten (z. B. Lastschriften, Überweisungen, Auszahlungen etc.) ohne angemessene Freiposten.
  • Bearbeitungsentgelte für Verbraucherdarlehen.

Was gilt jetzt neu bei Kontogebühren von Bausparkassen?

Neuerdings hält der BGH auch Kontogebühren einer Bausparkasse für unwirksam, die diese in der Darlehensphase für Verwaltungstätigkeiten von Kunden verlangt (BGH, Urteil v. 09.05.2017, Az.: XI ZR 308/15). Im Fall hatte die Bausparkasse Badenia ein jährliches Entgelt in Höhe von 9,48 Euro von jedem Kunden verlangt. Die Besonderheiten des kollektiven Bausparens machten die Jahresgebühr laut AGB notwendig. Kunden sollten danach für die bauspartechnische Verwaltung, Kollektivsteuerung und Führung einer Zuteilungsmasse bezahlen. Diese Tätigkeiten erbringt die Bausparkasse laut BGH aber überwiegend in ihrem eigenen Interesse. Insofern wälzt die Bausparkasse Kosten auf die Kunden ab, für die diese bereits mit ihren Darlehenszinsen zahlen. Die zugrundeliegenden AGB waren daher unwirksam.

Der BGH überträgt damit seine Rechtsprechung, nach der er bereits in AGB geregelte Bearbeitungsentgelte für Verbraucherdarlehen für unzulässig erklärte, auf die Kontogebühren von Bausparkassen. Noch nicht entschieden hat der BGH in diesem Zusammenhang über Bearbeitungsgebühren für Unternehmerdarlehen. Ein Verhandlungstermin dafür steht jedoch bereits fest. Am 04.07.2017 entscheidet der BGH gleich in drei Verfahren über diese Frage (Az.: XI ZR 562/15, XI ZR 233/16 und XI ZR 436/16).

Die bei Bausparverträgen anfallende Abschlussgebühr ist von dieser Entscheidung nicht betroffen. Bausparkassen dürfen diese von Kunden weiter bei neuen Bausparverträgen verlangen.

Fazit: Kontogebühren und andere Entgelte für Leistungen, die überwiegend im Interesse der Bank bzw. anderer Finanzdienstleister liegen, sind häufig unzulässig. Das gilt auch für Gebührenregelungen, die nicht klar verständlich sind oder vom gesetzlichen Grundgedanken abweichen. Betroffene Kunden sollten in solchen Fällen die Rückzahlung bereits gezahlter Gebühren verlangen.

(GUE)

Foto(s): ©Fotolia.com

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